Kurztitel
Kultur, Erziehungswesen, Wissenschaft (5. Übereinkommen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 482/1989Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1989,
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 27
Kurzfristige Besuche
(Alle Besuche gemäß den Artikeln 11 und 13 bis 24.)
Vorschläge für derartige Besuche werden drei Monate vorher unterbreitet, wobei Namen, Lebenslauf, Publikationen, Fremdsprachenkenntnisse und die genauen Wünsche des Besuchers betreffend das Programm des vorgeschlagenen Besuches anzugeben sind.
Die empfangende Partei gibt der entsendenden Partei spätestens einen Monat nach Erhalt dieser Einzelheiten bekannt, ob der Besuch stattfinden kann.
Nach Erhalt einer solchen Bestätigung wird die entsendende Vertragspartei mindestens zwei Wochen vorher der empfangenden Vertragspartei auf diplomatischem Wege das genaue Datum und die genaue Zeit der Ankunft des Besuchers bekanntgeben.
Dieses Verfahren findet auch auf Besuche von Delegationen Anwendung.
Die entsendende Vertragspartei deckt die Reisekosten zum ersten Bestimmungsort und vom letzten im Programm enthaltenen Ort im Gastgeberland. Die empfangende Vertragspartei deckt die Kosten für Reisen auf ihrem Staatsgebiet, die für das vereinbarte Besuchsprogramm erforderlich sind.
Außerdem deckt die empfangende Vertragspartei folgende Ausgaben:
In Norwegen:
Ein Taggeld von nkr 300,- für Verpflegung.
Einen anfänglichen Betrag von nkr 500,- für sonstige Ausgaben.
Unterkunft in einem Hotel oder einer Pension einschließlich Frühstück, ohne Sonderleistungen, oder in einem Studentenheim. In Österreich (für Besuche gemäß den Artikeln 11 und 13 bis 24):
Unterkunft in einem Hotel einschließlich Frühstück, ohne Sonderleistungen, und ein Taggeld von öS 300,- für Verpflegung und sonstige Ausgaben.
Besucher gemäß Artikel 2 werden in Österreich gemäß Artikel 28 und in Norwegen gemäß Artikel 27 empfangen.