Rechtstracker.at

Art. 28

Fassungen
01.11.1989 bis 31.10.1993 — BGBl. Nr. 482/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2801.11.198931.10.1993 BGBl. Nr. 482/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kultur, Erziehungswesen, Wissenschaft (5. Übereinkommen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1989,

Typ

Vertrag – Norwegen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

01.11.1989BGBl. Nr. 482/1989

Außerkrafttretensdatum

31.10.1993

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 28

Austausch von Fachleuten (einschließlich Gastlektoren) und Forschern

(Artikel 2)

  1. Ziffer eins
    Verfahren:
    1. Litera a
      Vorschläge für diese Einladungen werden auf diplomatischem Wege drei Monate vorher unterbreitet.
    2. Litera b
      Wenn der Besucher von den zuständigen Behörden angenommen wurde, sind alle Einzelheiten einschließlich des endgültigen Zeitpunkts der Ankunft und der Dauer des Besuches von beiden Vertragsparteien auf diplomatischem Wege mindestens sechs Wochen vorher bekanntzugeben.
  2. Ziffer 2
    Finanzielle Bedingungen:
    1. Litera a
      Die entsendende Vertragspartei zahlt die Reisekosten zum ersten und vom letzten im vereinbarten Besuchsprogramm enthaltenen Ort.
    2. Litera b
      Die empfangende Vertragspartei deckt die erforderlichen Kosten für Reisen auf ihrem Staatsgebiet, wenn der Gast in mehr als einer Stadt vortragen soll, ebenso wie ein angemessenes
      Taggeld:
      In Norwegen gemäß Artikel 27.
      In Österreich:
      Für Aufenthalte bis zu zehn Tagen: Ein Taggeld für Unterkunft, Verpflegung und sonstige Ausgaben öS 830,- für Lektoren und Forscher; öS 930,- für Professoren oder Leiter von Forschungseinrichtungen. Für jede Universitätsstadt, in der Vorträge gehalten werden: öS 1.000,-.
      Für einen Aufenthalt von vier Wochen: öS 13.500,- für Lektoren und Forscher, öS 16.500,- für Professoren oder Leiter von Forschungseinrichtungen.

Gesetzesnummer

10009677

Dokumentnummer

NOR12122781

Alte Dokumentnummer

N7198915960J