Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Erziehungswesen, Wissenschaft (5. Übereinkommen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 482/1989Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 30Artikel 30
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 30
Ausstellungen
Konkrete Vorschläge für Ausstellungen einschließlich aller relevanten technischen Informationen werden von der entsendenden Vertragspartei im Regelfall zwölf Monate vor der Eröffnung der Ausstellung und, im Falle großer Ausstellungen, 18 Monate vorher unterbreitet.
Die Bedingungen für den Austausch von Ausstellungen sollten direkt von den betroffenen Institutionen ausgehandelt werden und auf diplomatischem Wege mitgeteilt werden.
Dokumentnummer
NOR12122783
Alte Dokumentnummer
N7198915962J