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Art. 31

Fassungen
01.11.1989 bis 31.10.1993 — BGBl. Nr. 482/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3101.11.198931.10.1993 BGBl. Nr. 482/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kultur, Erziehungswesen, Wissenschaft (5. Übereinkommen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1989,

Typ

Vertrag – Norwegen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 31

Inkrafttretensdatum

01.11.1989BGBl. Nr. 482/1989

Außerkrafttretensdatum

31.10.1993

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 31

Musik-, Theater- und Tanzensembles

Veranstalter von Musik-, Theater- und Tanzaufführungen werden, nach Befassung der betreffenden Behörden oder Einrichtungen, die finanziellen Bedingungen für die Veranstaltung solcher Aufführungen vereinbaren.

Beide Vertragsparteien sind sich einig, daß solche Aufführungen vorwiegend auf der Basis einer direkten Vereinbarung, die auch die finanziellen Bedingungen festlegt, zwischen Veranstaltern und/oder Impresarios, die an solchen Ereignissen interessiert sind, veranstaltet werden.

Die empfangende Vertragspartei prüft die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung in Übereinstimmung mit den praktischen und finanziellen Bedingungen in jedem einzelnen Fall, übernimmt aber nicht die Hauptverantwortung für die Veranstaltung solcher Ereignisse und deren Ausgaben.

Schlagworte

Musikensemble, Theaterensemble, Musikaufführung, Theateraufführung

Gesetzesnummer

10009677

Dokumentnummer

NOR12122784

Alte Dokumentnummer

N7198915963J