Kurztitel
Kultur, Erziehungswesen, Wissenschaft (5. Übereinkommen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 482/1989Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1989,
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 31
Musik-, Theater- und Tanzensembles
Veranstalter von Musik-, Theater- und Tanzaufführungen werden, nach Befassung der betreffenden Behörden oder Einrichtungen, die finanziellen Bedingungen für die Veranstaltung solcher Aufführungen vereinbaren.
Beide Vertragsparteien sind sich einig, daß solche Aufführungen vorwiegend auf der Basis einer direkten Vereinbarung, die auch die finanziellen Bedingungen festlegt, zwischen Veranstaltern und/oder Impresarios, die an solchen Ereignissen interessiert sind, veranstaltet werden.
Die empfangende Vertragspartei prüft die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung in Übereinstimmung mit den praktischen und finanziellen Bedingungen in jedem einzelnen Fall, übernimmt aber nicht die Hauptverantwortung für die Veranstaltung solcher Ereignisse und deren Ausgaben.
Schlagworte
Musikensemble, Theaterensemble, Musikaufführung,
Theateraufführung