Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Erziehungswesen, Wissenschaft (5. Übereinkommen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 482/1989Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 32Artikel 32
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 32
Sonstige Besuche und sonstiger Austausch
Für Besuche oder einen Austausch, die in diesem Übereinkommen nicht vorgesehen sind, stellt die entsendende Vertragspartei der empfangenden Vertragspartei sämtliche erforderlichen Informationen über die Teilnehmer, den vorgeschlagenen Gegenstand ihres Besuches, ihre Fremdsprachenkenntnisse und ein voraussichtliches Ankunftsdatum zwei Monate vorher auf diplomatischem Wege zur Verfügung.
Das endgültige Ankunftsdatum wird zwischen den beiden Vertragsparteien spätestens zwei Wochen vorher auf diplomatischem Wege vereinbart.
Dokumentnummer
NOR12122785
Alte Dokumentnummer
N7198915964J