Rechtstracker.at

Art. 32

Fassungen
01.11.1989 bis 31.10.1993 — BGBl. Nr. 482/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3201.11.198931.10.1993 BGBl. Nr. 482/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kultur, Erziehungswesen, Wissenschaft (5. Übereinkommen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1989,

Typ

Vertrag – Norwegen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 32

Inkrafttretensdatum

01.11.1989BGBl. Nr. 482/1989

Außerkrafttretensdatum

31.10.1993

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 32

Sonstige Besuche und sonstiger Austausch

Für Besuche oder einen Austausch, die in diesem Übereinkommen nicht vorgesehen sind, stellt die entsendende Vertragspartei der empfangenden Vertragspartei sämtliche erforderlichen Informationen über die Teilnehmer, den vorgeschlagenen Gegenstand ihres Besuches, ihre Fremdsprachenkenntnisse und ein voraussichtliches Ankunftsdatum zwei Monate vorher auf diplomatischem Wege zur Verfügung.

Das endgültige Ankunftsdatum wird zwischen den beiden Vertragsparteien spätestens zwei Wochen vorher auf diplomatischem Wege vereinbart.

Gesetzesnummer

10009677

Dokumentnummer

NOR12122785

Alte Dokumentnummer

N7198915964J