Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Erziehungswesen, Wissenschaft (5. Übereinkommen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 482/1989Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 33Artikel 33
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 33
Durchführung
Die Vertragsparteien stimmen überein, daß Aktivitäten nach dem vorliegenden Übereinkommen auf diplomatischem Wege vereinbart werden.
Wenn keine besonderen Bedingungen vereinbart wurden, wird jeder in diesem Übereinkommen erwähnte Austausch gemäß den Bestimmungen in den Artikeln 26 bis 32, und innerhalb des Rahmens der jeder Vertragspartei zur Verfügung stehenden Budgetmittel durchgeführt.
Dokumentnummer
NOR12122786
Alte Dokumentnummer
N7198915965J