Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Erziehungswesen, Wissenschaft (5. Übereinkommen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 482/1989Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 36Artikel 36
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 36
Geltungsdauer
Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem das Übereinkommen unterzeichnet wurde. Es gilt vier Jahre.
Wenn das vorliegende Übereinkommen nicht 60 Tage vor seinem Außerkrafttreten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird, gilt es weiter bis zum Inkrafttreten des neuen Übereinkommens, jedoch höchstens für ein weiteres Jahr.
Geschehen zu Oslo, am 24. August 1989 in zwei Urschriften in englischer Sprache.
Dokumentnummer
NOR12122789
Alte Dokumentnummer
N7198915968J