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Art. 36

Fassungen
01.11.1989 bis 31.10.1993 — BGBl. Nr. 482/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3601.11.198931.10.1993 BGBl. Nr. 482/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kultur, Erziehungswesen, Wissenschaft (5. Übereinkommen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1989,

Typ

Vertrag – Norwegen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 36

Inkrafttretensdatum

01.11.1989BGBl. Nr. 482/1989

Außerkrafttretensdatum

31.10.1993

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 36

Geltungsdauer

Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem das Übereinkommen unterzeichnet wurde. Es gilt vier Jahre.

Wenn das vorliegende Übereinkommen nicht 60 Tage vor seinem Außerkrafttreten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird, gilt es weiter bis zum Inkrafttreten des neuen Übereinkommens, jedoch höchstens für ein weiteres Jahr.

Geschehen zu Oslo, am 24. August 1989 in zwei Urschriften in englischer Sprache.

Gesetzesnummer

10009677

Dokumentnummer

NOR12122789

Alte Dokumentnummer

N7198915968J