Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Erziehungswesen, Wissenschaft (5. Übereinkommen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 482/1989Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 5
Stipendien für Studierende und graduierte Akademiker
In jedem Studienjahr tauschen die Vertragsparteien zwei Stipendien von neun Monaten für Studierende und graduierte Akademiker bis zu einem Alter von höchstens 35 Jahren zum Studium an einer Universität oder Hochschule aus. Die norwegischen Stipendien können zwischen mehreren Kandidaten geteilt werden, wobei jedes Stipendium für ein Studiensemester gültig ist. Die österreichischen Stipendien können zwischen mehreren Kandidaten geteilt werden.
Dokumentnummer
NOR12122758
Alte Dokumentnummer
N7198915937J