Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Erziehungswesen, Wissenschaft (5. Übereinkommen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 482/1989Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 7
Sommerkurse
Die Vertragsparteien tauschen Stipendien zur Teilnahme an Sommerkursen wie folgt aus:
Die norwegische Vertragspartei bietet österreichischen Studierenden und graduierten Akademikern, die an der Internationalen Sommerschule an der Universität Oslo (sechs Wochen) teilnehmen wollen, jährlich zwei Stipendien an.
Außerdem können sich österreichische fortgeschrittene Studierende der norwegischen Sprache um Stipendien zur Teilnahme am Sommerkurs über norwegische Sprache und Literatur an der Universität Bergen (drei Wochen) bewerben.
Die österreichische Vertragspartei bietet norwegischen Studierenden oder graduierten Akademikern jährlich zwei Stipendien zur Teilnahme an Sommerkursen in Österreich an.
Dokumentnummer
NOR12122760
Alte Dokumentnummer
N7198915939J