Kurztitel
Kultur, Erziehungswesen, Wissenschaft (5. Übereinkommen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 482/1989Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1989,
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
II. SPRACH-, LITERATUR- UND LANDESKUNDEUNTERRICHTrömisch zwei. SPRACH-, LITERATUR- UND LANDESKUNDEUNTERRICHT
Artikel 8
Hochschulkurse
Die Vertragsparteien fördern den Unterricht der Sprache, Literatur und Landeskunde des anderen Staates an ihren Universitäten und Hochschulen.
Die Vertragsparteien sind bereit, Lehrmittel wie Bücher, pädagogische und literarische Werke sowie audio-visuelle Hilfsmittel den Bibliotheken derjenigen Universitäten im anderen Staat zur Verfügung zu stellen, an denen ihre Sprache und Literatur gelehrt werden.
In diesem Zusammenhang begrüßt die norwegische Vertragspartei die Weiterführung des Studienversuches „Skandinavistik'' an der Universität Wien.
Die norwegische Vertragspartei teilt mit, daß die Universität von Oslo spezialisierte Kurse über die deutschsprachigen Länder im Rahmen des Themenkreises „Internationale Kultur und Gesellschaft'' organisiert und unterstreicht in diesem Zusammenhang die Bedeutung der weiteren Entwicklung der Kontakte zwischen Wissenschaftern und Spezialisten der deutschen Sprache in beiden Ländern.
Schlagworte
Sprachkundeunterricht, Literaturkundeunterricht