Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
01.11.1989 bis 31.10.1993 — BGBl. Nr. 482/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 801.11.198931.10.1993 BGBl. Nr. 482/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kultur, Erziehungswesen, Wissenschaft (5. Übereinkommen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1989,

Typ

Vertrag – Norwegen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.11.1989BGBl. Nr. 482/1989

Außerkrafttretensdatum

31.10.1993

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

römisch zwei. SPRACH-, LITERATUR- UND LANDESKUNDEUNTERRICHT

Artikel 8

Hochschulkurse

Die Vertragsparteien fördern den Unterricht der Sprache, Literatur und Landeskunde des anderen Staates an ihren Universitäten und Hochschulen.

Die Vertragsparteien sind bereit, Lehrmittel wie Bücher, pädagogische und literarische Werke sowie audio-visuelle Hilfsmittel den Bibliotheken derjenigen Universitäten im anderen Staat zur Verfügung zu stellen, an denen ihre Sprache und Literatur gelehrt werden.

In diesem Zusammenhang begrüßt die norwegische Vertragspartei die Weiterführung des Studienversuches „Skandinavistik'' an der Universität Wien.

Die norwegische Vertragspartei teilt mit, daß die Universität von Oslo spezialisierte Kurse über die deutschsprachigen Länder im Rahmen des Themenkreises „Internationale Kultur und Gesellschaft'' organisiert und unterstreicht in diesem Zusammenhang die Bedeutung der weiteren Entwicklung der Kontakte zwischen Wissenschaftern und Spezialisten der deutschen Sprache in beiden Ländern.

Schlagworte

Sprachkundeunterricht, Literaturkundeunterricht

Gesetzesnummer

10009677

Dokumentnummer

NOR12122761

Alte Dokumentnummer

N7198915940J