Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Erziehungswesen, Wissenschaft (5. Übereinkommen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 482/1989Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 9
Besuche von Hochschullehrern für Sprache und Literatur
Die Vertragsparteien ermutigen ihre jeweiligen Universitäten, in ihre regulären Sprach- und Literaturprogramme jährliche Besuche des Lehrpersonals aus dem anderen Staat für mindestens ein Studiensemester einzuplanen. Die Bedingungen für derartige Besuche sind zwischen den zuständigen Universitäten und Behörden zu vereinbaren.
Kürzere Besuche von Gastvortragenden können auch unter Artikel 2 dieses Übereinkommens erfolgen.
Schlagworte
Sprachprogramm
Dokumentnummer
NOR12122762
Alte Dokumentnummer
N7198915941J