Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zeugnisformularverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1989 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 28/2022Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 6Anlage 6
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Anlage 6
(Anm.: Das Beiblatt zum Semesterzeugnis ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Das Beiblatt zum Semesterzeugnis ist als PDF dokumentiert.)
Die Novellierungsanweisung Z 7 der Novelle BGBl. II Nr. 28/2022 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:Die Novellierungsanweisung Ziffer 7, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 2022, konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:
„7. In Anlage 6 wird die Wendung „§ 23a Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes“ durch die Wendung „§ 23a Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021“ ersetzt.“„7. In Anlage 6 wird die Wendung „§ 23a Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes“ durch die Wendung „§ 23a Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 19/2021“ ersetzt.“
Anmerkung
Z 17 der Novelle BGBl. II Nr. 214/2022 lautet: „Die bisherige Anlage 6 erhält die Anlagenbezeichnung „Anlage 1n“ und wird nach Anlage 17 angefügt.“. Die ebenfalls mit der Novelle kundgemachte Anlage 1n entspricht inhaltlich der bisherigen Anlage 6. Laut zuständigem Ressort soll die bisherige Anlage 6 entfallen und nur die neue Anlage 1n gelten.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2022
Dokumentnummer
NOR40241623