Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zeugnisformularverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1989 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 210/2026Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Abs. 1a, 8 bis 13: zum Bezugszeitraum vgl. § 12 Abs. 29 Z 2Absatz eins a, 8 bis 13 : zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 12, Absatz 29, Ziffer 2
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Formulare für Jahreszeugnisse, Lehrgangszeugnisse, Abschlusszeugnisse, Semesterzeugnisse, Beiblätter zum Semesterzeugnis, Zeugnisse über Vorprüfungen, Zeugnisse über vorgezogene Teilprüfungen, Zeugnisse über abschließende Arbeiten, Reifeprüfungszeugnisse, Reife- und Diplomprüfungszeugnisse, Diplomprüfungszeugnisse, Abschlussprüfungszeugnisse, Zeugnisse über Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, Zeugnisse über Semesterprüfungen, Zeugnisse über den Besuch von Unterrichtsgegenständen, Schulbesuchsbestätigungen, Semester- und Jahresinformationen sowie Anhänge zu Wintersemesterzeugnissen, Sommersemesterzeugnissen oder Jahreszeugnissen sind entsprechend den folgenden Bestimmungen und den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 2 bis 18 und 1n bis 3n zu gestalten.
(1a)Absatz eins a,Die in den Formularen gemäß Abs. 1 vorgesehenen Unterschriften und Rundsiegel können nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung durch eine Amtssignatur im Wege des Bildungsportals -bildung.gv.at ersetzt werden. Diese hat insbesondere einen QR-Code gemäß § 14a Abs. 4 der Bildungsdokumentationsverordnung 2021, BGBl. II Nr. 268/2021, zu enthalten.Die in den Formularen gemäß Absatz eins, vorgesehenen Unterschriften und Rundsiegel können nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung durch eine Amtssignatur im Wege des Bildungsportals -bildung.gv.at ersetzt werden. Diese hat insbesondere einen QR-Code gemäß Paragraph 14 a, Absatz 4, der Bildungsdokumentationsverordnung 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2021,, zu enthalten. (2)Absatz 2,Insoweit Zeugnisse für bestimmte Schularten, Schulformen oder Fachrichtungen hergestellt werden, können jene Textstellen der Anlagen 2 bis 18 und 1n bis 3n entfallen, die für die betreffende Schulart, Schulform bzw. Fachrichtung nicht in Betracht kommen.
(2a)Absatz 2 a,Für bilingual geführte Klassen an zumindest teilweise englischsprachig geführten Volksschulen gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, oder an einer Mittelschule, die als Sonderform gemäß § 21f des Schulorganisationsgesetzes unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung geführt wird, oder einer allgemeinbildenden höheren Schule, die als Sonderform gemäß § 37 Abs. 5 des Schulorganisationsgesetzes, unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung geführt wird, sind die in Abs. 1 genannten Formulare mit Ausnahme der Angaben zur Schulbezeichnung und Schulart (Schulform, Fachrichtung, Schwerpunkt) und des Beiblatts zum Semesterzeugnis gemäß Anlage 6a entsprechend den folgenden Bestimmungen in deutscher und englischer Sprache zu gestalten. Für die englischen Textstellen sind die von der zuständigen Bundesministerin oder von dem zuständigen Bundesminister elektronisch zur Verfügung gestellten Übersetzungen zu verwenden.Für bilingual geführte Klassen an zumindest teilweise englischsprachig geführten Volksschulen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, oder an einer Mittelschule, die als Sonderform gemäß Paragraph 21 f, des Schulorganisationsgesetzes unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung geführt wird, oder einer allgemeinbildenden höheren Schule, die als Sonderform gemäß Paragraph 37, Absatz 5, des Schulorganisationsgesetzes, unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung geführt wird, sind die in Absatz eins, genannten Formulare mit Ausnahme der Angaben zur Schulbezeichnung und Schulart (Schulform, Fachrichtung, Schwerpunkt) und des Beiblatts zum Semesterzeugnis gemäß Anlage 6a entsprechend den folgenden Bestimmungen in deutscher und englischer Sprache zu gestalten. Für die englischen Textstellen sind die von der zuständigen Bundesministerin oder von dem zuständigen Bundesminister elektronisch zur Verfügung gestellten Übersetzungen zu verwenden. (3)Absatz 3,In dem für die Bezeichnung der Schule und des Standortes vorgesehenen Raum ist bei Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht ein Hinweis auf die Verleihung dieses Rechtes aufzunehmen.
(3a)Absatz 3 a,In dem für die Bezeichnung der Schule vorgesehenen Raum kann bei an Schulen angeschlossenen Klassen, die jeweilige Schulart der angeschlossenen Klasse vorangestellt werden.
(3b)Absatz 3 b,In dem für die Bezeichnung der Schule vorgesehenen Raum ist bei Schulen oder Klassen, die als „Bildungsanstalt für Leistungssport“ oder „Bildungsanstalt für darstellende Kunst“ gemäß § 128e des Schulorganisationsgesetzes geführt werden, ein Hinweis auf die Führung der Schule oder Klasse als Bildungsanstalt für Leistungssport oder Bildungsanstalt für darstellende Kunst aufzunehmen.In dem für die Bezeichnung der Schule vorgesehenen Raum ist bei Schulen oder Klassen, die als „Bildungsanstalt für Leistungssport“ oder „Bildungsanstalt für darstellende Kunst“ gemäß Paragraph 128 e, des Schulorganisationsgesetzes geführt werden, ein Hinweis auf die Führung der Schule oder Klasse als Bildungsanstalt für Leistungssport oder Bildungsanstalt für darstellende Kunst aufzunehmen.
(3c)Absatz 3 c,Wurde für die Schule eine Festlegung gemäß § 36a Abs. 1a des Schulunterrichtsgesetzes getroffen, ist im Semesterzeugnis über das Wintersemester und das Sommersemester (Anlage 5) in der für die Bezeichnung der Schulart vorgesehenen Zeile der Hinweis „mit Kurssystem gemäß § 36a Abs. 1a des Schulunterrichtsgesetzes“ aufzunehmen.Wurde für die Schule eine Festlegung gemäß Paragraph 36 a, Absatz eins a, des Schulunterrichtsgesetzes getroffen, ist im Semesterzeugnis über das Wintersemester und das Sommersemester (Anlage 5) in der für die Bezeichnung der Schulart vorgesehenen Zeile der Hinweis „mit Kurssystem gemäß Paragraph 36 a, Absatz eins a, des Schulunterrichtsgesetzes“ aufzunehmen.
(4)Absatz 4,In dem für die Bezeichnung der Pflichtgegenstände, der Freigegenstände, der verbindlichen Übungen und der unverbindlichen Übungen vorgesehenen Raum sind die betreffenden Unterrichtsgegenstände bzw. Übungen in der Reihenfolge ihrer Nennung in dem in Betracht kommenden Lehrplan anzuführen. Werden Unterrichtsgegenstände zusammengefasst oder Lehrinhalte in andere (schulautonome) Unterrichtsgegenstände verlagert, ist der Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes ein Klammerausdruck mit der Bezeichnung jener Unterrichtsgegenstände, die zusammengefasst oder deren Teile verlagert wurden, beizufügen. Ferner ist in diesem Zusammenhang die Teilnahme an etwaigen lehrplanmäßig vorgesehenen therapeutischen und funktionellen Übungen zu vermerken.
(5)Absatz 5,Bei den lebenden Fremdsprachen ist die Bezeichnung der Fremdsprache sowie erforderlichenfalls der Vermerk „(Erste lebende Fremdsprache)“, „(Zweite lebende Fremdsprache)“ bzw. „(Dritte lebende Fremdsprache)“ anzuführen.
(5a)Absatz 5 a,Bei Instrumentalmusik und Gesang ist nach der Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes gegebenenfalls ein Vermerk über das gewählte Instrument anzuführen.
(6)Absatz 6,Die Beurteilung der Leistungen ist in den Abschlusszeugnissen, Reifeprüfungszeugnissen, Reife- und Diplomprüfungszeugnissen, Diplomprüfungszeugnissen und Abschlussprüfungszeugnissen in Worten, in den übrigen Fällen in Ziffern zu schreiben. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes ist eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen. In leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen ist bei der Beurteilung, jenes Leistungsniveau anzugeben, welchem die Schülerin oder der Schüler zugeordnet war; an Berufsschulen ist ein diesbezüglicher Vermerk nur beim Besuch von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist. Die Beurteilung des Verhaltens in der Schule ist jedenfalls in Worten zu schreiben.Die Beurteilung der Leistungen ist in den Abschlusszeugnissen, Reifeprüfungszeugnissen, Reife- und Diplomprüfungszeugnissen, Diplomprüfungszeugnissen und Abschlussprüfungszeugnissen in Worten, in den übrigen Fällen in Ziffern zu schreiben. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes ist eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen. In leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen ist bei der Beurteilung, jenes Leistungsniveau anzugeben, welchem die Schülerin oder der Schüler zugeordnet war; an Berufsschulen ist ein diesbezüglicher Vermerk nur beim Besuch von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist. Die Beurteilung des Verhaltens in der Schule ist jedenfalls in Worten zu schreiben.
(7)Absatz 7,Sofern ein Pflichtgegenstand oder ein Freigegenstand besucht wurde, jedoch nicht beurteilt werden konnte, ist statt der Beurteilung der Vermerk „nicht beurteilt“ aufzunehmen; trifft die Voraussetzung bei mehreren im Zeugnisformular nacheinander stehenden Pflichtgegenständen oder Freigegenständen zu, kann ein Vermerk für diese gemeinsam gesetzt werden.
(8)Absatz 8,Bei der Ausstellung von Zeugnissen in Papierform sind die in den §§ 3 bis 8, 10 und 11c vorgesehenen Zeugnisvermerke unmittelbar vor dem Ausstellungsdatum einzufügen. Steht hiefür kein Platz zur Verfügung, können sie auch nach den Unterschriften gesetzt werden, sind jedoch ebenfalls mit Datum, Unterschriften und Rundsiegel zu fertigen.Bei der Ausstellung von Zeugnissen in Papierform sind die in den Paragraphen 3 bis 8, 10 und 11 c vorgesehenen Zeugnisvermerke unmittelbar vor dem Ausstellungsdatum einzufügen. Steht hiefür kein Platz zur Verfügung, können sie auch nach den Unterschriften gesetzt werden, sind jedoch ebenfalls mit Datum, Unterschriften und Rundsiegel zu fertigen.
(9)Absatz 9,Bei der Ausstellung von Zeugnissen mit Amtssignatur sind abweichend von Abs. 8 erster und zweiter Satz die Zeugnisvermerke unmittelbar vor der Amtssignatur anzubringen.Bei der Ausstellung von Zeugnissen mit Amtssignatur sind abweichend von Absatz 8, erster und zweiter Satz die Zeugnisvermerke unmittelbar vor der Amtssignatur anzubringen.
(10)Absatz 10,Vermerke können auf den Zeugnisformularen vorgedruckt werden, sind jedoch in diesem Falle bei Nichtzutreffen zu streichen. Freie Stellen der Zeugnisformulare, in dem für die Leistungsbeurteilung, für Teilnahmevermerke und sonstige Vermerke vorgesehenen Raum, sind durchzustreichen.
(11)Absatz 11,Für Jahres- und Semesterzeugnisse (Anlagen 2 bis 5), für das Beiblatt zum Semesterzeugnis gemäß Anlage 7 sowie für Zeugnisse über abschließende Prüfungen (Anlage 11) und über Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung (Anlage 12), die in Papierform ausgestellt werden, ist Papier mit hellgrünem Unterdruck gemäß Anlage 1 zu verwenden. Sofern wegen zusätzlich in das Zeugnis aufzunehmender Vermerke mit dem Zeugnisformular das Auslangen nicht gefunden werden kann, ist ein Anhang aus dem gleichen Unterdruckpapier herzustellen. Wird dem Zeugnis eine schriftliche Erläuterung (Abs. 6 zweiter Satz) hinzugefügt, sind jedenfalls die Bezeichnung und der Standort der Schule anzuführen sowie die Unterschriften der Schul(cluster)leitung und der Klassenvorständin oder des Klassenvorstandes bzw. der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers sowie ein Rundsiegel beizufügen. Jeder Anhang sowie jede schriftliche Erläuterung sind so mit dem Zeugnis zu verbinden, dass nachträgliches Austauschen des Anhanges bzw. der Erläuterung nicht möglich ist.Für Jahres- und Semesterzeugnisse (Anlagen 2 bis 5), für das Beiblatt zum Semesterzeugnis gemäß Anlage 7 sowie für Zeugnisse über abschließende Prüfungen (Anlage 11) und über Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung (Anlage 12), die in Papierform ausgestellt werden, ist Papier mit hellgrünem Unterdruck gemäß Anlage 1 zu verwenden. Sofern wegen zusätzlich in das Zeugnis aufzunehmender Vermerke mit dem Zeugnisformular das Auslangen nicht gefunden werden kann, ist ein Anhang aus dem gleichen Unterdruckpapier herzustellen. Wird dem Zeugnis eine schriftliche Erläuterung (Absatz 6, zweiter Satz) hinzugefügt, sind jedenfalls die Bezeichnung und der Standort der Schule anzuführen sowie die Unterschriften der Schul(cluster)leitung und der Klassenvorständin oder des Klassenvorstandes bzw. der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers sowie ein Rundsiegel beizufügen. Jeder Anhang sowie jede schriftliche Erläuterung sind so mit dem Zeugnis zu verbinden, dass nachträgliches Austauschen des Anhanges bzw. der Erläuterung nicht möglich ist.
(12)Absatz 12,Abweichend von Abs. 11 dritter Satz ist bei der Ausstellung von Zeugnissen mit Amtssignatur auf einer schriftlichen Erläuterung, die einem Zeugnis mit Amtssignatur hinzugefügt wird, ebenfalls eine Amtssignatur anstelle von Unterschriften und Rundsiegel anzubringen.Abweichend von Absatz 11, dritter Satz ist bei der Ausstellung von Zeugnissen mit Amtssignatur auf einer schriftlichen Erläuterung, die einem Zeugnis mit Amtssignatur hinzugefügt wird, ebenfalls eine Amtssignatur anstelle von Unterschriften und Rundsiegel anzubringen.
(13)Absatz 13,Anstelle von Zeugnisformularen können dieser Verordnung entsprechende automationsunterstützte Ausfertigungen, für Zeugnisse in Papierform unter Verwendung von Papier mit hellgrünem Unterdruck gemäß Anlage 1, hergestellt werden.
Schlagworte
Pflichtseminar, Reifezeugnis, Semesterinformation, Jahreszeugnis
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279489