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Art. 5

Fassungen
ab 01.01.1990 — BGBl. Nr. 524/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.01.1990 BGBl. Nr. 524/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Wissenschaft und des Bildungswesens (Guatemala)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1989,

Typ

Vertrag – Guatemala

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 524/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Als gebrauchte Waren im Sinne der Bestimmung des Artikels 4 Litera c, gelten Waren, die schon vor Verlegung des Wohnsitzes in das Zollgebiet des anderen Vertragsstaates im Haushalt des Begünstigten benutzt worden sind. Kraftfahrzeuge müssen überdies mindestens ein halbes Jahr vor der Verlegung des Wohnsitzes im Eigentum des Begünstigten gestanden sein.
  2. Absatz 2,Die Befreiung gemäß Artikel 4 Litera c, ist ferner an die Verpflichtung geknüpft, daß die zum Gebrauch bestimmten Waren während eines Jahres nach der zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr ausschließlich im Haushalt des Begünstigten verwendet werden.
  3. Absatz 3,Für Kraftfahrzeuge besteht Verwendungspflicht durch den Begünstigten für einen Zeitraum von zwei Jahren nach der zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2022

Gesetzesnummer

10009682

Dokumentnummer

NOR12122697

alte Dokumentnummer

N7198910955L