Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reife- und Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Erzieher
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 438/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 231/1993Bundesgesetzblatt Nr. 438 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
70/06 Schulunterricht
Text
4. ABSCHNITT
Beurteilung der Leistungen bei der Reife- und Befähigungsprüfung
Grundsätze für die Beurteilung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Grundlage für die Beurteilung der Leistungen bei der Reife- und Befähigungsprüfung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die hiebei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7, 9 und 10, der §§ 12 bis 14, 15 Abs. 1 lit. a, 2 bis 4 und des § 16 der Verordnung über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen, BGBl. Nr. 371/1974, in der geltenden Fassung, Anwendung.Grundlage für die Beurteilung der Leistungen bei der Reife- und Befähigungsprüfung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die hiebei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes. Im übrigen finden die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, 5 bis 7, 9 und 10, der Paragraphen 12 bis 14, 15 Absatz eins, Litera a,, 2 bis 4 und des Paragraph 16, der Verordnung über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974,, in der geltenden Fassung, Anwendung. (2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Abs. 1 finden sowohl auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen (Klausurarbeiten und mündliche Teilprüfungen) sowie auf die Beurteilung des jeweiligen gesamten Prüfungsgebietes Anwendung. Bei der Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten sind im Zweifelsfall die Leistungen zu berücksichtigen, die der Prüfungskandidat in den die Prüfungsgebiete bildenden Unterrichtsgegenständen in der jeweils letzten Schulstufe in der diese Unterrichtsgegenstände geführt wurden, erbracht hat. Bei der Beurteilung eines Prüfungsgebietes ist eine bessere Note als „Nicht genügend“ auch bei auf „Nicht genügend“ lautender Teilbeurteilung festzusetzen, wenn dies dem Gesamtbild der Leistungen in dem betreffenden Prüfungsgebiet entspricht.Die Bestimmungen des Absatz eins, finden sowohl auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen (Klausurarbeiten und mündliche Teilprüfungen) sowie auf die Beurteilung des jeweiligen gesamten Prüfungsgebietes Anwendung. Bei der Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten sind im Zweifelsfall die Leistungen zu berücksichtigen, die der Prüfungskandidat in den die Prüfungsgebiete bildenden Unterrichtsgegenständen in der jeweils letzten Schulstufe in der diese Unterrichtsgegenstände geführt wurden, erbracht hat. Bei der Beurteilung eines Prüfungsgebietes ist eine bessere Note als „Nicht genügend“ auch bei auf „Nicht genügend“ lautender Teilbeurteilung festzusetzen, wenn dies dem Gesamtbild der Leistungen in dem betreffenden Prüfungsgebiet entspricht.
(3)Absatz 3,Die Teilbeurteilungen, die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung der Reife- und Befähigungsprüfung hat die Prüfungskommission in nichtöffentlichen Sitzungen vorzunehmen.
(4)Absatz 4,Die Beschlüsse der Prüfungskommission sind gemäß § 35 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes zu fassen. Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission der Meinung, daß ein Beschluß der Prüfungskommission gegen Rechtsvorschriften verstößt, hat er diesen Beschluß auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen.Die Beschlüsse der Prüfungskommission sind gemäß Paragraph 35, Absatz 3, des Schulunterrichtsgesetzes zu fassen. Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission der Meinung, daß ein Beschluß der Prüfungskommission gegen Rechtsvorschriften verstößt, hat er diesen Beschluß auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen.
(5)Absatz 5,Die Teilbeurteilung sowie die Beurteilungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Ferner ist die Begründung der negativen Beurteilungen für ein Prüfungsgebiet sowie für eine Anwendung des Abs. 2 dritter Satz in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen.Die Teilbeurteilung sowie die Beurteilungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Ferner ist die Begründung der negativen Beurteilungen für ein Prüfungsgebiet sowie für eine Anwendung des Absatz 2, dritter Satz in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
NOR12122805
Alte Dokumentnummer
N7198916156J