Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
08.09.1989 bis 06.04.1993 — BGBl. Nr. 438/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1508.09.198906.04.1993 BGBl. Nr. 438/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 231/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reife- und Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Erzieher

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 438 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

08.09.1989BGBl. Nr. 438/1989

Außerkrafttretensdatum

06.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 231/1993

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Beurteilung der mündlichen und praktischen Teilprüfungen und, Gesamtbeurteilung

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen, soweit es sich nicht um die schriftlichen Klausurarbeiten handelt, hat am Ende jedes Halbtages für jene Prüfungskandidaten stattzufinden, die am jeweiligen Halbtag die Reife- und Befähigungsprüfung beendet haben.
  2. Absatz 2,Die Beurteilung der von den Prüfungskandidaten in den Teilprüfungen nach Absatz eins, erbrachten Leistungen hat auf Grund des vom Prüfer des jeweiligen Prüfungsgebietes zu stellenden und zu begründenden Beurteilungsantrages zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Prüfungskommission hat auch dann die Beurteilung der vom Prüfungskandidaten abgelegten Teilprüfungen zu beschließen, wenn dieser die Reife- und Befähigungsprüfung nicht abgeschlossen hat.
  4. Absatz 4,Auf Grund der Beurteilung der Teilprüfungen (einschließlich der Teilbeurteilung der schriftlichen Klausurarbeiten) hat die Prüfungskommission sodann die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten festzusetzen.
  5. Absatz 5,Die gemäß Paragraph 38, Absatz 6, des Schulunterrichtsgesetzes festgesetzten Gesamtbeurteilungen der Leistungen der Prüfungskandidaten sind unmittelbar nach dem Ende der Festsetzung der Gesamtbeurteilung vom Vorsitzenden in Gegenwart der Mitglieder der Prüfungskommission den Prüfungskandidaten mitzuteilen.
  6. Absatz 6,Die in das Reife- und Befähigungsprüfungsprotokoll aufzunehmende Beurteilung der Reife- und Befähigungsprüfung ist vom Vorsitzenden sowie von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

Schlagworte

Reifeprüfung, Reifeprüfungsprotokoll

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10009685

Dokumentnummer

NOR12122807

Alte Dokumentnummer

N7198916158J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/438/P15/NOR12122807