Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
08.09.1989 bis 06.04.1993 — BGBl. Nr. 438/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1608.09.198906.04.1993 BGBl. Nr. 438/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 231/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reife- und Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Erzieher

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 438 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

08.09.1989BGBl. Nr. 438/1989

Außerkrafttretensdatum

06.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 231/1993

Index

70/06 Schulunterricht

Text

5. ABSCHNITT

Wiederholung der Prüfung

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Wenn die Beurteilung in einem oder zwei Prüfungsgebiet(en) auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus diesem Prüfungsgebiet (diesen Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.
  2. Absatz 2,Wenn die Beurteilung in drei Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus diesen Prüfungsgebieten zum übernächsten Prüfungstermin zuzulassen.
  3. Absatz 3,Wenn die Beurteilung in mehr als drei Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der ganzen Prüfung zum drittfolgenden Termin zuzulassen.
  4. Absatz 4,Die Wiederholung der Prüfung ist in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet durchzuführen. Sofern nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten die Beurteilung auf „Nicht genügend“ lautet, ist eine positiv beurteilte schriftliche Klausurarbeit nicht zu wiederholen.
  5. Absatz 5,Bei den Beurteilungen der Wiederholungsprüfung sind vorangegangene negative Beurteilungen aus den Prüfungsgebieten der Reife- und Befähigungsprüfung nicht zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6,Die Wiederholung der Prüfung ist an der Schule abzulegen, an der die Reife- und Befähigungsprüfung begonnen wurde.
  7. Absatz 7,Den Prüfungskandidaten ist der Termin der Wiederholungsprüfung vom Schulleiter spätestens drei Wochen vorher nachweislich schriftlich mitzuteilen.
  8. Absatz 8,In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes hat der Prüfungskandidat ein begründetes Ansuchen an den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport beim Schulleiter einzubringen.

Schlagworte

Reifeprüfung, Prüfungsgebieten

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10009685

Dokumentnummer

NOR12122808

Alte Dokumentnummer

N7198916159J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/438/P16/NOR12122808