Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
08.09.1989 bis 06.04.1993 — BGBl. Nr. 438/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1908.09.198906.04.1993 BGBl. Nr. 438/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 231/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reife- und Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Erzieher

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 438 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

08.09.1989BGBl. Nr. 438/1989

Außerkrafttretensdatum

06.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 231/1993

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Reife- und Befähigungsprüfungszeugnisse

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Das Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis ist mit dem Jahreszeugnis der letzten Schulstufe zu verbinden.
  2. Absatz 2,Hat ein Prüfungskandidat die Reife- und Befähigungsprüfung nicht bestanden, so ist ihm sowohl ein Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis als auch ein eigenes Jahreszeugnis der letzten Schulstufe auszustellen.
  3. Absatz 3,Nach Ablegung einer Wiederholung der Reife- und Befähigungsprüfung gemäß Paragraph 16, ist das Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis gemäß Absatz 2, einzuziehen und die neu festgesetzte Gesamtbeurteilung auf Grund der Wiederholung der Reife- und Befähigungsprüfung in einem neuen Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis zu beurkunden. Absatz 2, ist anzuwenden.
  4. Absatz 4,Das gemäß Absatz 2, ausgestellte Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe ist einzuziehen, wenn der Prüfungskandidat auf Grund einer Wiederholung der Reife- und Befähigungsprüfung eine positive Gesamtbeurteilung erhält.
  5. Absatz 5,Sofern nach Ablegung der Reife- und Befähigungsprüfung eine Wiederholungsprüfung in Freigegenständen erfolgreich abgelegt wird, ist auf Verlangen das ausgestellte Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis einzuziehen und ein neues Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung auszustellen.
  6. Absatz 6,Bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, ist in das Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.

Schlagworte

Reifeprüfung, Reifeprüfungszeugnis

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10009685

Dokumentnummer

NOR12122811

Alte Dokumentnummer

N7198916162J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/438/P19/NOR12122811