Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reife- und Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Erzieher
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 438/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 231/1993Bundesgesetzblatt Nr. 438 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Anmeldung zur Reife- und Befähigungsprüfung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Prüfungskandidat hat sich in der ersten Kalenderwoche des zweiten Semesters schriftlich beim Schulleiter zur Reife- und Befähigungsprüfung anzumelden.
(2)Absatz 2,Gleichzeitig mit der Anmeldung nach Abs. 1 hat der PrüfungskandidatGleichzeitig mit der Anmeldung nach Absatz eins, hat der Prüfungskandidat
die Wahl der Prüfungsgebiete gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 sowie § 7 Abs. 1 Z 3 und 4 bekanntzugeben sowiedie Wahl der Prüfungsgebiete gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 bekanntzugeben sowie
einen allfälligen Antrag auf Entfall eines Prüfungsgebietes gemäß § 3 Abs. 3 einzubringen.einen allfälligen Antrag auf Entfall eines Prüfungsgebietes gemäß Paragraph 3, Absatz 3, einzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
NOR12122794
Alte Dokumentnummer
N7198916145J