Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reife- und Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Erzieher
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 438/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 231/1993Bundesgesetzblatt Nr. 438 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Prüfungsgebiete, in denen Klausurarbeiten durchgeführt werden
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Klausurprüfung der Reife- und Befähigungsprüfung hat in folgenden Prüfungsgebieten Klausurarbeiten zu umfassen:
Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie),
Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur),
nach Wahl des Prüfungskandidaten lebende Fremdsprache (Englisch) oder Mathematik.
(2)Absatz 2,Der Prüfungskandidat darf ein Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 nur dann wählen, wenn er in dem betreffenden Pflichtgegenstand am Ende des ersten Semesters der letzten Schulstufe nicht mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist. Hat jedoch der Prüfungskandidat in allen Pflichtgegenständen, in denen er nach Abs. 1 Z 3 eine Wahlmöglichkeit hat, eine Beurteilung auf „Nicht genügend“, so ist er berechtigt, einen dieser Pflichtgegenstände zu wählen.Der Prüfungskandidat darf ein Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 3, nur dann wählen, wenn er in dem betreffenden Pflichtgegenstand am Ende des ersten Semesters der letzten Schulstufe nicht mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist. Hat jedoch der Prüfungskandidat in allen Pflichtgegenständen, in denen er nach Absatz eins, Ziffer 3, eine Wahlmöglichkeit hat, eine Beurteilung auf „Nicht genügend“, so ist er berechtigt, einen dieser Pflichtgegenstände zu wählen.
Schlagworte
Reifeprüfung, Kinderliteratur
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
NOR12122797
Alte Dokumentnummer
N7198916148J