Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
08.09.1989 bis 06.04.1993 — BGBl. Nr. 438/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 508.09.198906.04.1993 BGBl. Nr. 438/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 231/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reife- und Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Erzieher

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 438 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

08.09.1989BGBl. Nr. 438/1989

Außerkrafttretensdatum

06.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 231/1993

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Prüfungsgebiete, in denen Klausurarbeiten durchgeführt werden

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Klausurprüfung der Reife- und Befähigungsprüfung hat in folgenden Prüfungsgebieten Klausurarbeiten zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie),
    2. Ziffer 2
      Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur),
    3. Ziffer 3
      nach Wahl des Prüfungskandidaten lebende Fremdsprache (Englisch) oder Mathematik.
  2. Absatz 2,Der Prüfungskandidat darf ein Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 3, nur dann wählen, wenn er in dem betreffenden Pflichtgegenstand am Ende des ersten Semesters der letzten Schulstufe nicht mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist. Hat jedoch der Prüfungskandidat in allen Pflichtgegenständen, in denen er nach Absatz eins, Ziffer 3, eine Wahlmöglichkeit hat, eine Beurteilung auf „Nicht genügend“, so ist er berechtigt, einen dieser Pflichtgegenstände zu wählen.

Schlagworte

Reifeprüfung, Kinderliteratur

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10009685

Dokumentnummer

NOR12122797

Alte Dokumentnummer

N7198916148J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/438/P5/NOR12122797