Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reife- und Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Erzieher
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 438/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 231/1993Bundesgesetzblatt Nr. 438 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Prüfungsgebiete der Reife- und Befähigungsprüfung, in denen mündliche
Teilprüfungen durchgeführt werden, und deren Umfang
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die mündliche Prüfung hat vier mündliche Teilprüfungen in folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen:
eine Teilprüfung in Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie),
eine Teilprüfung in Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung),
eine Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in
Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur),
lebende Fremdsprache (Englisch),
Geschichte und Sozialkunde,
Geographie und Wirtschaftskunde oder
eine Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in
Biologie und Umweltkunde,
Musikerziehung und Instrumentalmusik (Gitarre oder Flöte oder Akkordeon),
(2)Absatz 2,Den Prüfungskandidaten sind in den Prüfungsgebieten Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie), Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung), Religion, Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur), lebende Fremdsprache (Englisch), Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde sowie Mathematik je drei Aufgaben schriftlich vorzulegen, von denen sie zwei auszuwählen haben. Im Prüfungsgebiet Religion hat die erste Aufgabe sich auf berufsbezogene bzw. religionspädagogische Inhalte zu beziehen. Im Prüfungsgebiet Physik sowie Biologie und Umweltkunde hat die erste Aufgabe auch ein berufsbezogenes bzw. didaktisches Problem mit einzuschließen. In den Prüfungsgebieten Musikerziehung und Instrumentalmusik, Bildnerische Erziehung, Werkerziehung sowie Leibeserziehung muß die erste Aufgabe auch eine Probe praktischen Könnens in didaktischer Berufsbezogenheit zum Inhalt haben. Die Prüfungskandidaten haben in Religion, Physik, Biologie und Umweltkunde, Musikerziehung und Instrumentalmusik, Bildnerische Erziehung, Werkerziehung sowie Leibeserziehung die erste Aufgabe, die auch verschiedene Teilaufgaben enthalten kann, zu bearbeiten und eine von den zwei weiteren vorgelegten Aufgaben zu wählen. In Bildnerischer Erziehung und Werkerziehung haben die Prüfungskandidaten Arbeiten, die sie in den letzten Klassen angefertigt haben, vorzulegen.
(3)Absatz 3,§ 5 Abs. 2 findet Anwendung.Paragraph 5, Absatz 2, findet Anwendung.
(4)Absatz 4,Das Prüfungsgebiet Religion darf nur von solchen Prüfungskandidaten gewählt werden, die entweder in allen Klassen den Pflichtgegenstand Religion besucht haben oder über die der letzten Schulstufe vorangegangenen Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben; in der letzten Schulstufe muß der Prüfungskandidat diesen Pflichtgegenstand jedenfalls besucht haben.
(5)Absatz 5,Von den Prüfungsgebieten Gitarre, Flöte, Akkordeon, Bildnerische Erziehung und Werkerziehung dürfen nur jene Prüfungsgebiete gewählt werden, die vom Prüfungskandidaten in der
5. Klasse als Pflichtgegenstand besucht wurden.
(6)Absatz 6,Im Rahmen der mündlichen Prüfung sind weiters abzulegen:
Prüfungen in jenen Prüfungsgebieten gemäß § 38 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, in denen die schriftliche Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde,Prüfungen in jenen Prüfungsgebieten gemäß Paragraph 38, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes, in denen die schriftliche Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde,
eine allfällige mündliche Jahresprüfung.
Schlagworte
Reifeprüfung, Horterziehung, Kinderliteratur
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
NOR12122799
Alte Dokumentnummer
N7198916150J