Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
03.02.1990 bis 06.04.1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 803.02.199006.04.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 231/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reife- und Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Erzieher

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 438 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

03.02.1990

Außerkrafttretensdatum

06.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 231/1993

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Sonderbestimmungen für die Prüfungsgebiete der Jahresprüfung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Jahresprüfung ist
    1. Ziffer eins
      im Pflichtgegenstand Hort- und Heimpraxis praktisch (als praktische Klausurarbeit),
    2. Ziffer 2
      in den Pflichtgegenständen Bildnerische Erziehung, Werkerziehung und Leibeserziehung sowohl praktisch (als praktische Klausurarbeit) als auch mündlich (als mündliche Teilprüfung),
    3. Ziffer 3
      in allen übrigen Pflichtgegenständen nur mündlich - wobei in den Pflichtgegenständen Instrumentalmusik (Gitarre, Flöte, Akkordeon) und Rhythmisch-musikalische Erziehung die mündliche Prüfung von Proben praktischen Könnens auszugehen hat -
    abzulegen.
  2. Absatz 2,Die mündliche Jahresprüfung ist nicht abzulegen, wenn der Pflichtgegenstand der Jahresprüfung ein Prüfungsgebiet oder ein Teil eines Prüfungsgebietes der mündlichen Prüfung ist.
  3. Absatz 3,Hat ein Prüfungskandidat eine Jahresprüfung abzulegen, so ist der Lehrer, der den Pflichtgegenstand in der betreffenden Klasse zuletzt unterrichtet hat, gemäß Paragraph 35, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes Mitglied der Prüfungskommission.

Schlagworte

Hortpraxis

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10009685

Dokumentnummer

NOR12122800

Alte Dokumentnummer

N7198916151J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/438/P8/NOR12122800