Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reife- und Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Erzieher
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 438/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 231/1993Bundesgesetzblatt Nr. 438 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum
03.02.1990
Außerkrafttretensdatum
06.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 231/1993
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Sonderbestimmungen für die Prüfungsgebiete der Jahresprüfung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Jahresprüfung ist
im Pflichtgegenstand Hort- und Heimpraxis praktisch (als praktische Klausurarbeit),
in den Pflichtgegenständen Bildnerische Erziehung, Werkerziehung und Leibeserziehung sowohl praktisch (als praktische Klausurarbeit) als auch mündlich (als mündliche Teilprüfung),
in allen übrigen Pflichtgegenständen nur mündlich - wobei in den Pflichtgegenständen Instrumentalmusik (Gitarre, Flöte, Akkordeon) und Rhythmisch-musikalische Erziehung die mündliche Prüfung von Proben praktischen Könnens auszugehen hat -
abzulegen.
(2)Absatz 2,Die mündliche Jahresprüfung ist nicht abzulegen, wenn der Pflichtgegenstand der Jahresprüfung ein Prüfungsgebiet oder ein Teil eines Prüfungsgebietes der mündlichen Prüfung ist.
(3)Absatz 3,Hat ein Prüfungskandidat eine Jahresprüfung abzulegen, so ist der Lehrer, der den Pflichtgegenstand in der betreffenden Klasse zuletzt unterrichtet hat, gemäß § 35 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes Mitglied der Prüfungskommission.Hat ein Prüfungskandidat eine Jahresprüfung abzulegen, so ist der Lehrer, der den Pflichtgegenstand in der betreffenden Klasse zuletzt unterrichtet hat, gemäß Paragraph 35, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes Mitglied der Prüfungskommission.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
NOR12122800
Alte Dokumentnummer
N7198916151J