Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
StudFG - Religionspädagogische Akademien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 437/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 237/2008Bundesgesetzblatt Nr. 437 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/13 Studienförderung
Text
§ 1. (1) Die Vergleichbarkeit der nachfolgend angeführten Religionspädagogischen Akademien mit den Pädagogischen Akademien wird festgestellt:Paragraph eins, (1) Die Vergleichbarkeit der nachfolgend angeführten Religionspädagogischen Akademien mit den Pädagogischen Akademien wird festgestellt:
Religionspädagogische Akademie der Diözese Graz-Seckau,
Religionspädagogische Akademie der Diözese Innsbruck,
Religionspädagogische Akademie der Diözese Gurk,
Religionspädagogische Akademie der Diözese Linz,
Religionspädagogische Akademie der Erzdiözese Salzburg,
Religionspädagogische Akademie der Stiftung Pädagogische und Religionspädagogische Akademie der Erzdiözese Wien,
Evangelische Religionspädagogische Akademie,
Jüdische Religionspädagogische Akademie,
Islamische Religionspädagogische Akademie.
(2)Absatz 2,Diese Feststellung der Vergleichbarkeit gilt auch für die an den im Abs. 1 genannten Religionspädagogischen Akademien geführten Lehrgängen für Berufstätige, sofern diese mit mindestens 18 Wochenstunden im Semester besucht werden.Diese Feststellung der Vergleichbarkeit gilt auch für die an den im Absatz eins, genannten Religionspädagogischen Akademien geführten Lehrgängen für Berufstätige, sofern diese mit mindestens 18 Wochenstunden im Semester besucht werden.
(3)Absatz 3,Die Feststellung der Vergleichbarkeit gilt nicht für die Vorbereitungslehrgänge und nicht für Lehrgänge mit Fernunterricht, sofern bei letzteren nicht der Besuch von Lehrveranstaltungen in dem im Abs. 1 genannten Ausmaß gegeben ist.Die Feststellung der Vergleichbarkeit gilt nicht für die Vorbereitungslehrgänge und nicht für Lehrgänge mit Fernunterricht, sofern bei letzteren nicht der Besuch von Lehrveranstaltungen in dem im Absatz eins, genannten Ausmaß gegeben ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2008
Dokumentnummer
NOR40006979