Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
StudFG - Religionspädagogische Akademien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 437/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 237/2008Bundesgesetzblatt Nr. 437 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/13 Studienförderung
Text
§ 2. An Religionspädagogischen Akademien ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen: Paragraph 2, An Religionspädagogischen Akademien ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:
Im 1. Semester durch die Aufnahme als ordentlicher Studierender;
im 2. Semester durch die Vorlage von Vorprüfungs-, Kolloquien-, Seminar- oder Übungszeugnissen über mindestens 7 Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen des 1. Semesters, deren Durchschnittsnote nicht schlechter als 2,5 sein darf;
nach dem 2. Semester durch die Vorlage von Vorprüfungs-, Kolloquien-, Seminar- oder Übungszeugnissen über mindestens 10 Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen des 2. Semesters, deren Durchschnittsnote nicht schlechter als 2,5 sein darf;
nach dem 4. und 6. Semester durch Vorlage von Vorprüfungs-, Kolloquien-, Seminar- oder Übungszeugnissen über mindestens 20 Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen der beiden vorhergehenden Semester, deren Durchschnittsnote nicht schlechter als 2,5 sein darf, sowie der Zeugnisse über die Lehrübungen im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung aus den beiden vorhergehenden Semestern, deren Noten nicht schlechter als 3 sein dürfen.
Schlagworte
Vorprüfungszeugnis, Kolloqienzeugnis, Seminarzeugnis
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2008
Dokumentnummer
NOR12122791
Alte Dokumentnummer
N7198915970J