Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Berufsbezeichnung für Absolventen des Hochschullehrganges für Versicherungswirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 433/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
§ 1.Paragraph eins,
Der Rektor der Universität Graz hat Absolventen des von der Rechtswissenschaftlichen und der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät dieser Universität durchgeführten allgemeinen Hochschullehrganges für Versicherungswirtschaft in der Dauer von vier Semestern nach Besuch der Lehrveranstaltungen von wenigstens 40 Semesterwochenstunden und positiver Absolvierung der Hausarbeit und sämtlicher Einzelprüfungen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Versicherungskaufmann“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Dokumentnummer
NOR12122752
Alte Dokumentnummer
N7198912705H