Rechtstracker.at

Anl. 1/01

Fassungen
01.09.1989 bis 27.11.2001 — BGBl. Nr. 425/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/0101.09.198927.11.2001 BGBl. Nr. 425/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrplan - land- und forstwirt. berufspädagogische Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1989BGBl. Nr. 425/1989

Außerkrafttretensdatum

27.11.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Beachte

Anlage 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch zwei, Absatz eins, Ziffer 2,)

Text

Anlage 1

--------

LEHRPLAN DES VIERSEMESTRIGEN LEHRGANGES AN LAND- UND

FORSTWIRTSCHAFTLICHEN BERUFSPÄDAGOGISCHEN AKADEMIEN

römisch eins. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Der viersemestrige Lehrgang an Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien hat gemäß den Paragraphen 21 und 22 sowie Paragraph 2, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, in der jeweils geltenden Fassung die Aufgabe,

  1. Litera a
    Absolventen höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten zu Lehrern für land- und forstwirtschaftliche Schulen heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Lehr- und Erziehungsaufgabe im land- und forstwirtschaftlichen Bereich zu erfüllen, und
  2. Litera b
    die Absolventen zu befähigen, im land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst zu wirken.
Der Absolvent soll die in der Unterrichts-, Erziehungs-, Beratungs- und Förderungstätigkeit einschließlich der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und der Jugendarbeit auftretenden Aufgaben sowie einschlägige Rechtsprobleme und Verwaltungsaufgaben bewältigen können.

Schlagworte

Lehraufgabe, Beratungsdienst, Unterrichtstätigkeit, Erziehungstätigkeit, Beratungstätigkeit

Gesetzesnummer

10009689

Dokumentnummer

NOR12122595

Alte Dokumentnummer

N7198910694X