Rechtstracker.at

Anl. 1/02

Fassungen
01.09.1989 bis 27.11.2001 — BGBl. Nr. 425/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/0201.09.198927.11.2001 BGBl. Nr. 425/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrplan - land- und forstwirt. berufspädagogische Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1989BGBl. Nr. 425/1989

Außerkrafttretensdatum

27.11.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Beachte

Anlage 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch zwei, Absatz eins, Ziffer 2,)

Text

römisch zwei. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Die Integration von Theorie und Praxis sowie von Unterrichten und Erziehen im beruflichen Handeln des Absolventen erfordert die ständige wechselseitige Durchdringung dieser Komponenten im Lehrgang.

Der Ertrag des Lehrganges wird umso besser sein, je sorgfältiger die Eingangsvoraussetzungen sowie die Bedürfnisse und Wahlmöglichkeiten der Studierenden berücksichtigt werden. Die im Lehrgang verwendeten Methoden, Unterrichtsmittel, Exkursionen und Schulbesuche bedürfen wegen ihrer Vorbildwirkung besonders sorgfältiger Auswahl.

Die Förderung der Studierenden bei ihrem vertiefenden Selbststudium und die Berücksichtigung dabei erzielter Ergebnisse sind für die Befähigung und Bereitschaft zur späteren Fortbildung wichtig.

Fächerübergreifende Bildungsangebote sowie die Durchdringung von Theorie und Praxis lassen sich besser erreichen, wenn zwischen den am Lehrgang Beteiligten Gespräche stattfinden. Das von den Lehrern und Lehrbeauftragten praktizierte partnerschaftliche Verhalten hat Vorbildfunktion für das Verhalten der Studierenden in der Schule.

Den Studierenden können Aufträge zu externer Arbeit (zB Literaturstudium, Projektarbeit, Beobachtungen, Erhebungen) in dem zur Erreichung der Bildungs- und Lehraufgabe eines Pflichtgegenstandes unbedingt erforderlichen Ausmaß erteilt werden.

Zur Konzentration des Unterrichtes können einzelne einander ergänzende Unterrichtsgegenstände in Form eines zusammenfassenden, fächerübergreifenden Unterrichtes dargeboten werden.

Verschiedene Themenbereiche eines Unterrichtsgegenstandes können durch mehrere Lehrer bzw. Lehrbeauftragte entsprechend Vorbildung und Fachwissen unterrichtet werden, ohne daß mehrere Lehrer gleichzeitig unterrichten.

Das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß kann ganz oder teilweise in Form eines Blockunterrichtes erfüllt werden, wobei eine Wochenstunde 19 Unterrichtsstunden entspricht.

Schlagworte

Bildungsaufgabe

Gesetzesnummer

10009689

Dokumentnummer

NOR12122596

Alte Dokumentnummer

N7198910695X