Rechtstracker.at

Anl. 1/04

Fassungen
01.09.1989 bis 27.11.2001 — BGBl. Nr. 425/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/0401.09.198927.11.2001 BGBl. Nr. 425/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrplan - land- und forstwirt. berufspädagogische Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1989BGBl. Nr. 425/1989

Außerkrafttretensdatum

27.11.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Beachte

Anlage 1

Text

römisch vier. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

(Bekanntmachung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes)

  1. Litera a
    Katholische Religionspädagogik

Bildungs- und Lehraufgabe:

Religionspädagogik soll folgende Aspekte aufzeigen:

  • Strichaufzählung
    Der Mensch ist Person, zu dessen Wesen Religion bzw. die Frage und Suche nach dem Religiösen gehört.
  • Strichaufzählung
    Er ist ein erziehungsfähiges und der Erziehung bedürftiges Wesen, das Anrecht auf Entfaltung aller seiner Anlagen hat.
  • Strichaufzählung
    Das Religiöse ist ein unabweisbarer Aspekt einer ganzheitlichen Erziehung und Bildung.

Religionspädagogik soll dem Studierenden die Möglichkeit geben, sich entsprechend seiner persönlichen und beruflichen Situation neuerdings mit der christlichen Botschaft auseinanderzusetzen. Er soll erkennen können, welche Verantwortung dem christlichen Lehrer und Erzieher im Gesamtauftrag der Pädagogik zukommt.

Religionspädagogik soll dem Studierenden den unersetzbaren Wert religiöser Bildung und Erziehung im Sinne des Richtziels der österreichischen Schule bewußt machen. Jenen Studierenden, die Interesse an der Erlangung eines Lehramtes für die außerordentliche Erteilung des katholischen Religionsunterrichtes bekunden, sollen grundlegende Voraussetzungen dafür vermittelt werden (allenfalls zusätzlich zu den Vorlesungen und Seminaren im Rahmen der Aktuellen Fachgebiete).

Lehrstoff:

A. Anthropologischer Ansatz der Religionspädagogik

  • Strichaufzählung
    Der Mensch im Spannungsfeld verschiedener Zeitströmungen.
  • Strichaufzählung
    Religion als Urphänomen und ihre Bedeutung für Individuum und Gesellschaft.
  • Strichaufzählung
    Religion und Glaube als Wertorientierung und Hilfe zu sinnerfülltem Leben.
  • Strichaufzählung
    Menschliches Schaffen und personale Würde.
    B. Theologische Fundierung
  • Strichaufzählung
    Gottes- und Menschenbild in Bibel und Tradition.
  • Strichaufzählung
    Jesus, der Christus.
  • Strichaufzählung
    Kirche als Ort religiöser Erfahrung und Sozialisation.
  • Strichaufzählung
    Spiritualität menschlicher Existenz.
    C. Pastorale Konsequenzen
  • Strichaufzählung
    Verantwortung des Christen:
    im persönlichen Bereich,
    in Familie, Beruf und Gesellschaft,
    als Mitgestalter der Schöpfung,
    im Rahmen mit Wirtschaft, Technik und Kultur.
  • Strichaufzählung
    Zeitgemäße Formen der Glaubensvermittlung.

Didaktische Grundsätze:

Entsprechend der Dauer der Lehrgänge (ein Semester, vier Semester) ist der Lehrstoff auszuwählen bzw. auf die einzelnen Semester zu verteilen (Konzentration oder Ausweitung des Lehrstoffes).

Als didaktische Grundprinzipien sollen vor allem das Prinzip der Korrelation, das Prinzip des Dialogischen und des Exemplarischen beobachtet werden. Auf Berufs- und Schulpraxisnähe ist Bedacht zu nehmen.

Eine besondere Bedeutung kommt der Kooperation mit den anderen Humanwissenschaften zu.

Schlagworte

Berufsnähe, Gottesbild, Bildungsaufgabe

Gesetzesnummer

10009689

Dokumentnummer

NOR12122598

Alte Dokumentnummer

N7198910697X