Rechtstracker.at

Anl. 1/20

Fassungen
01.09.1989 bis 27.11.2001 — BGBl. Nr. 425/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/2001.09.198927.11.2001 BGBl. Nr. 425/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrplan - land- und forstwirt. berufspädagogische Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 20

Inkrafttretensdatum

01.09.1989BGBl. Nr. 425/1989

Außerkrafttretensdatum

27.11.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Beachte

Anlage 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch zwei, Absatz eins, Ziffer 2,)

Text

  1. Ziffer 15
    Außerschulische Jugenderziehung

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll Jugendliche in Vereinen und formlosen Gruppen führen und beraten können. Er soll Lösungsmöglichkeiten für die in der Praxis der außerschulischen Jugendarbeit auftretenden Probleme kennen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Semester (1 Wochenstunde Seminar):
    Stellung der Jugendarbeit:

Wesen, Aufgaben, Formen.

Organisation der Jugendarbeit:

Gemeinschaften und Einrichtungen, Träger, gesetzliche und

administrative Rahmenbedingungen.

Landjugendarbeit:

Landjugend-Organisationen der Landwirtschaftskammern und der Arbeitsgemeinschaft für Landjugendfragen. Landjugendreferenten in Behörden und Interessensvertretungen.

  1. Ziffer 2
    Semester (1 Wochenstunde Seminar):
    Durchführung der außerschulischen Landjugendarbeit:

Inhalte, Methoden. Arbeits- und Hilfsmittel.

Außenkontakte in der außerschulischen Landjugendarbeit:

Zusammenhang mit dem land- und forstwirtschaftlichen Schul- und Beratungswesen. Internationale Kontakte.

  1. Ziffer 4
    Semester (1 Wochenstunde Seminar):
    Gruppendynamik der außerschulischen Jugendarbeit:

Gruppenpädagogik, Arbeits- und Führungsstile, Leiterverhalten,

Meinungsbildung in Gruppen. Spielpädagogik.

Leseerziehung:

Jugendliteratur, Jugendzeitschriften.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind die Anwendbarkeit in der außerschulischen Landjugenderziehung und die Aktualität.

Die Bildungs- und Lehraufgabe wird umso besser erreicht werden können, je konkreter die Lehrinhalte sind.

Schlagworte

Bildungsaufgabe, Arbeitsmittel, Schulwesen, Arbeitsstil

Gesetzesnummer

10009689

Dokumentnummer

NOR12122614

Alte Dokumentnummer

N7198910713X