Rechtstracker.at

Anl. 1/24

Fassungen
01.09.1989 bis 27.11.2001 — BGBl. Nr. 425/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/2401.09.198927.11.2001 BGBl. Nr. 425/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrplan - land- und forstwirt. berufspädagogische Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 24

Inkrafttretensdatum

01.09.1989BGBl. Nr. 425/1989

Außerkrafttretensdatum

27.11.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Beachte

Anlage 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch zwei, Absatz eins, Ziffer 2,)

Text

  1. Ziffer 19
    Elektronische Datenverarbeitung

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll einfache, von anderen verfaßte und dokumentierte Programme anwenden können. Er soll zur Unterstützung seiner Unterrichts- und Beratungstätigkeit Standardsoftware verwenden und dazu Handbücher der Hardware- und Softwarehersteller benützen können.

Der Studierende soll selbst erstellte, in einer problemorientierten Programmiersprache abgefaßte Programme dokumentieren können und mit einfachen Verfahren der Ergebnissicherung vertraut sein.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 4
    Semester (2 Wochenstunden Übung):
    Programmieren:

Aufgabenstellungen aus dem fachtheoretischen, fachpraktischen und betriebswirtschaftlichen Unterricht. Dokumentation. Ergebnissicherung (Fehlerquellen, Kontrolle).

Betriebssysteme und Anwendersoftware:

Betriebssystemunterprogramme, Dienstprogramme, Fremdprogramme (Textverarbeitung, Tabellenkalkulation, Graphik, Dateiverwaltung), Benutzerhandbücher.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit im Unterricht und in der Beratung; dementsprechend werden daher die Übungsaufgaben zu wählen sein.

Der Unterricht baut auf Vorkenntnissen der Studierenden im Programmieren auf. Die Gedächtnisbelastung der Studierenden wird minimiert und die Motivation erhöht, wenn schon auf kurze theoretische Abschnitte Perioden der eigenständigen Arbeit folgen.

Gruppenarbeit ermöglicht die Durchführung kleiner Projekte. Exkursionen und Lehrausgänge erhöhen den Praxisbezug.

Schlagworte

Bildungsaufgabe, Unterrichtstätigkeit, Hardwarehersteller

Gesetzesnummer

10009689

Dokumentnummer

NOR12122618

Alte Dokumentnummer

N7198910717X