Kurztitel
Lehrplan - land- und forstwirt. berufspädagogische Akademien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 425/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/26Anlage eins /, 26
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Beachte
Anlage 1
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 2)Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch zwei, Absatz eins, Ziffer 2,)
Text
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Studierende soll die im Unterricht erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Einstellungen auf die Praxis der land- und forstwirtschaftlichen Beratung einschließlich der beruflichen Erwachsenenbildung und der Landjugendarbeit anwenden können.
Inhalt
Semester (mindestens 6 Wochen):
Einzel- und Gruppenberatung:
Beratungsgespräche (Beobachtung, Planung, Durchführung und Evaluierung).
Berufliche Erwachsenenbildung:
Veranstaltungen der beruflichen Erwachsenenbildung und Landjugendveranstaltungen (Beobachtung, Planung, Durchführung und Analyse).
Didaktische Grundsätze:
Der erste Kontakt des Studierenden mit der Berufswirklichkeit bedarf sorgfältiger Vor- und Nachbereitung durch die land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademie. Dies erfordert enge Kontakte mit den Beratungseinrichtungen und Erwachsenenbildungsinstitutionen.
Am Ende des zweiten Abschnittes des Beratungspraktikums wird von jedem Studierenden die Abfassung eines im Sinne des obenstehenden Abschnittes „Inhalte'' gegliederten Praktikumsberichtes verlangt. Der Auswertung dieses Berichtes in den Pflichtgegenständen „Außerschulische Jugenderziehung'' und „Beratungslehre und Erwachsenenbildung'' kommt größte Bedeutung zu.
Schlagworte
Bildungsaufgabe, Einzelberatung, Vorbereitung