Rechtstracker.at

Anl. 1/26

Fassungen
01.09.1989 bis 27.11.2001 — BGBl. Nr. 425/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/2601.09.198927.11.2001 BGBl. Nr. 425/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrplan - land- und forstwirt. berufspädagogische Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 26

Inkrafttretensdatum

01.09.1989BGBl. Nr. 425/1989

Außerkrafttretensdatum

27.11.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Beachte

Anlage 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch zwei, Absatz eins, Ziffer 2,)

Text

  1. Ziffer 21
    Beratungspraktikum

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll die im Unterricht erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Einstellungen auf die Praxis der land- und forstwirtschaftlichen Beratung einschließlich der beruflichen Erwachsenenbildung und der Landjugendarbeit anwenden können.

Inhalt

  1. Ziffer 2
    Semester (2 Wochen) und

  1. Ziffer 3
    Semester (mindestens 6 Wochen):
    Einzel- und Gruppenberatung:
Beratungsgespräche (Beobachtung, Planung, Durchführung und Evaluierung).
Berufliche Erwachsenenbildung:
Veranstaltungen der beruflichen Erwachsenenbildung und Landjugendveranstaltungen (Beobachtung, Planung, Durchführung und Analyse).

Didaktische Grundsätze:

Der erste Kontakt des Studierenden mit der Berufswirklichkeit bedarf sorgfältiger Vor- und Nachbereitung durch die land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademie. Dies erfordert enge Kontakte mit den Beratungseinrichtungen und Erwachsenenbildungsinstitutionen.

Am Ende des zweiten Abschnittes des Beratungspraktikums wird von jedem Studierenden die Abfassung eines im Sinne des obenstehenden Abschnittes „Inhalte'' gegliederten Praktikumsberichtes verlangt. Der Auswertung dieses Berichtes in den Pflichtgegenständen „Außerschulische Jugenderziehung'' und „Beratungslehre und Erwachsenenbildung'' kommt größte Bedeutung zu.

Schlagworte

Bildungsaufgabe, Einzelberatung, Vorbereitung

Gesetzesnummer

10009689

Dokumentnummer

NOR12122620

Alte Dokumentnummer

N7198910719X