Kurztitel
Lehrplan - land- und forstwirt. berufspädagogische Akademien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 425/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/28Anlage eins /, 28
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Beachte
Anlage 1
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 2)Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch zwei, Absatz eins, Ziffer 2,)
Text
Werkerziehung
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Studierende soll die Bedeutung der Werkerziehung für die Persönlichkeitsbildung kennen. Er soll den Unterricht in Werkerziehung an land- und forstwirtschaftlichen Schulen ausüben können.
Lehrstoff:
Semester (1 Wochenstunde Übung):
Stellenwert der Werkerziehung:
Förderung des technisch-funktionalen Denkens; Bedeutung für die Selbstsicherheit; Nützlichkeit im Alltag und im Kunstgewerbe (Industrie, Design, Styling, Produktanalyse).
Inhalte der Werkerziehung:
Werkstoffe, Techniken, Produkte.
Semester (1 Wochenstunde Übung):
Inhalte der Werkerziehung:
Bestimmung des Schwierigkeitsgrades der Übungen, Berücksichtigung von Anlässen, örtlichen Gegebenheiten und Schülerwünschen.
Methoden der Werkerziehung:
Förderung besonders begabter, leistungsschwacher und behinderter Schüler.
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zur Vielseitigkeit und Flexibilität der Studierenden in ihrem späteren Unterricht.
Besonders bewährt sich die Planung und Besprechung von Unterrichtsabschnitten und Unterrichtseinheiten.