Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lehrplan - land- und forstwirt. berufspädagogische Akademien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 425/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/31Anlage eins /, 31
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Beachte
Anlage 1
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 2)Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch zwei, Absatz eins, Ziffer 2,)
Text
Selbsterfahrung
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Studierende soll seine Persönlichkeit reflektieren können und Verfahren der bewußten Selbststeuerung der Persönlichkeit kennen.
Lehrstoff:
Semester (2 Wochenstunden Übung):
Selbstanalyse:
Motivationen, Werthaltungen; Stärken, Schwächen. Feedback.
Semester (2 Wochenstunden Übung):
Selbststeuerung:
Möglichkeiten der Persönlichkeitsentwicklung. Weiterentwicklung der Kommunikations-, Kooperations- und Konfliktlösungsfähigkeit; Bewältigung emotionaler Belastungen.
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zur Festigung der Persönlichkeit der Studierenden; daher tritt die psychologische Theorie gegenüber den praktischen Anwendungen in den Hintergrund.
Die Bildungs- und Lehraufgabe erfordert das Ausgehen von den individuellen Erfahrungen der Studierenden und Rücksichtnahme auf ihre emotionale Befindlichkeit.
Schlagworte
Bildungsaufgabe, Kommunikationsfähigkeit, Kooperationsfähigkeit
Dokumentnummer
NOR12122625
Alte Dokumentnummer
N7198910724X