Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lehrplan - land- und forstwirt. berufspädagogische Akademien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 425/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/32Anlage eins /, 32
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Beachte
Anlage 1
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 2)Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch zwei, Absatz eins, Ziffer 2,)
Text
Instrumentalmusik (Klavier, Gitarre, Blockflöte)
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Studierende soll Solosänger und Chöre instrumental begleiten und mit anderen Instrumenten zusammenspielen können.
Lehrstoff:
Semester (1 Wochenstunde Übung):
Begleitung von Solosängern:
Volks- und Kunstlieder.
Semester (1 Wochenstunde Übung):
Begleitung von Chören:
Homophone und polyphone Chorsätze.
Semester (1 Wochenstunde Übung):
Kammermusik:
Einfache Sonatensätze.
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der Freizeitgestaltung im Internat und in der außerschulischen Jugenderziehung. Zweckmäßigerweise wird von Vorkenntnissen der Studierenden ausgegangen.
Schlagworte
Bildungsaufgabe, Volkslied
Dokumentnummer
NOR12122626
Alte Dokumentnummer
N7198910725X