Rechtstracker.at

Anl. 1/35

Fassungen
01.09.1989 bis 27.11.2001 — BGBl. Nr. 425/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/3501.09.198927.11.2001 BGBl. Nr. 425/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrplan - land- und forstwirt. berufspädagogische Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 35

Inkrafttretensdatum

01.09.1989BGBl. Nr. 425/1989

Außerkrafttretensdatum

27.11.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Beachte

Anlage 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch zwei, Absatz eins, Ziffer 2,)

Text

Leibesübungen

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll sich gymnastisch, turnerisch, sportlich und/oder im Spiel körperlich betätigen.

Der Studierende soll die Häufigkeit und Intensität der für ihn individuell erforderlichen körperlichen Betätigung, welche zur Wahrung seiner Gesundheit, zum Erwerb optimaler Leistungsfähigkeit und zur Erreichung geistig-körperlichen Wohlbefindens notwendig ist, bestimmen. Er soll Sportarten nach den Kriterien der Übereinstimmung mit persönlichen Anlagen und Bedürfnissen sowie der Verfügbarkeit auf Eignung für seine körperliche Betätigung prüfen.

Der Studierende soll Bewegungsabläufe und spieltaktisches Verhalten analysieren können. Er soll die ihm mögliche sportliche Leistung erbringen und sich sportlich verhalten.

Lehrstoff:

1., 2. und 4. Semester (je 2 Wochenstunden):

Gymnastik, Turnen, Individual- und Mannschaftssport; Spiele und Tänze.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind die örtlichen Gegebenheiten sowie die Anlagen und Interessen der Studierenden.

Die Bildungs- und Lehraufgabe erfordert die Arbeit in Neigungs- bzw. Leistungsgruppen und die Beratung durch den Lehrer über medizinisch-sportliche Fragen der Gesundheitserhaltung und der körperlichen Leistung.

Bewegungs- und Spieltaktikanalysen tragen nicht nur zur Erreichung der optimalen Leistung des Studierenden im Individual- und Gruppensport bei, sondern fördern auch die allgemeine Analysefähigkeit sowie die Persönlichkeitsbildung.

Schlagworte

Bildungsaufgabe, Individualsport, Neigungsgruppe, Bewegungsanalyse

Gesetzesnummer

10009689

Dokumentnummer

NOR12122629

Alte Dokumentnummer

N7198910728X