Kurztitel
Lehrplan - land- und forstwirt. berufspädagogische Akademien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 425/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/1Anlage eins /, eins
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Beachte
Anlage 1
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 2)Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch zwei, Absatz eins, Ziffer 2,)
Text
Anlage 1
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LEHRPLAN DES VIERSEMESTRIGEN LEHRGANGES AN LAND- UND
FORSTWIRTSCHAFTLICHEN BERUFSPÄDAGOGISCHEN AKADEMIEN
I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIELrömisch eins. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Der viersemestrige Lehrgang an Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien hat gemäß den §§ 21 und 22 sowie § 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, in der jeweils geltenden Fassung die Aufgabe, Der viersemestrige Lehrgang an Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien hat gemäß den Paragraphen 21 und 22 sowie Paragraph 2, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, in der jeweils geltenden Fassung die Aufgabe,
Absolventen höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten zu Lehrern für land- und forstwirtschaftliche Schulen heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Lehr- und Erziehungsaufgabe im land- und forstwirtschaftlichen Bereich zu erfüllen, und
die Absolventen zu befähigen, im land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst zu wirken.
Der Absolvent soll die in der Unterrichts-, Erziehungs-, Beratungs- und Förderungstätigkeit einschließlich der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und der Jugendarbeit auftretenden Aufgaben sowie einschlägige Rechtsprobleme und Verwaltungsaufgaben bewältigen können.
Schlagworte
Lehraufgabe, Beratungsdienst, Unterrichtstätigkeit,
Erziehungstätigkeit, Beratungstätigkeit