Kurztitel
Lehrplan - land- und forstwirt. berufspädagogische Akademien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 425/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/11Anlage eins /, 11
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Beachte
Anlage 1
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 2)Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch zwei, Absatz eins, Ziffer 2,)
Text
6. Volkskunde
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Studierende soll kulturelle Erscheinungen, insbesondere der bäuerlichen Kultur, systematisch untersuchen und kritisch zu ihnen Stellung nehmen können.
Der Studierende soll zur örtlichen, regionalen und überregionalen Kulturarbeit befähigt sein.
Lehrstoff:
Semester (1 Wochenstunde Vorlesung):
Stellenwert der Volkskunde:
Abgrenzung, Aufgaben; Entwicklung. Methoden und Arbeitsweisen.
Semester (1 Wochenstunde Seminar):
Grundbedürfnisse und Lebensweisen:
Nahrung; Kleidung; Bauen und Wohnen; Gesundheit; Arbeit und Wirtschaft; Freizeit; Musisches und Kreatives.
Semester (1 Wochenstunde Seminar):
Bereiche und Probleme soziokulturellen Lebens:
Sprache und Namen; Brauch, Verhalten, Recht; Religion und Glaube; Heimat und Identität; Mobilität, Tourismus, Folklorismus.
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind der Beitrag zum Verständnis kultureller Prozesse, die Vielseitigkeit der behandelten Themen, der Bezug zu den einschlägigen Erfahrungen der Studierenden und die Aktualität.
Die Anregung zur aktiven Auseinandersetzung mit kulturellen Phänomenen sowie Gruppenarbeit und Diskussionen fördern nicht nur die Kritikfähigkeit, sondern auch die Entwicklung schöpferischer Kräfte. Als besonders motivierend erweist sich die Einbeziehung von Informanten im Sinne der „Oral History''.