Rechtstracker.at

Anl. 1/14

Fassungen
01.09.1989 bis 27.11.2001 — BGBl. Nr. 425/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/1401.09.198927.11.2001 BGBl. Nr. 425/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrplan - land- und forstwirt. berufspädagogische Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 14

Inkrafttretensdatum

01.09.1989BGBl. Nr. 425/1989

Außerkrafttretensdatum

27.11.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Beachte

Anlage 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch zwei, Absatz eins, Ziffer 2,)

Text

  1. Ziffer 9
    Methodik des Fachunterrichtes

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll den theoretischen und praktischen Unterricht an land- und forstwirtschaftlichen Schulen einschließlich der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung nach verschiedenen Unterrichtskonzepten zweckmäßig planen, durchführen und auswerten können.

Der Studierende soll die inhaltlichen Aspekte von Bildungsveranstaltungen in der berufsbezogenen Erwachsenenbildung planen und beurteilen können.

Der Studierende soll zur fachbezogenen Weiterbildung fähig und bereit sein.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Semester (4 Wochenstunden Seminar, 8 Wochenstunden Übung):
    Unterrichtsplanung:

Lehrplan (Analyse, sachliche und zeitliche Abfolge, Querverbindungen); Lehrziele (Auswahl, Formulierung, Rechtfertigung); Unterrichtsmittel (Analyse, Auswahl- und Bewertungskriterien, Herstellung, Einsatz). Planung von Unterrichtsabschnitten für den theoretischen und praktischen Unterricht (Lehrstoffauswahl, Lehrstoffstrukturierung, methodische Gestaltung).

Unterrichtsdurchführung und Unterrichtsauswertung:

Erprobung und Auswertung von Unterrichtsabschnitten für den

theoretischen und praktischen Unterricht.

  1. Ziffer 2
    Semester (5 Wochenstunden Seminar, 8 Wochenstunden Übung):
    Unterrichtsplanung:

Sozialformen, Unterrichtsmethoden (Abstimmung von Fachinhalt und Methode); Lerninhalte (Optimierung der Verständlichkeit). Planung von ganzen Unterrichtseinheiten nach verschiedenen Stufentheorien für den theoretischen und praktischen Unterricht. Schulveranstaltungen (Lehrschau, Fachexkursionen); Schaukastengestaltung.

Unterrichtsdurchführung und Auswertung:

Durchführung und Auswertung von Unterrichtseinheiten; Auswertung der Schulpraktikumsberichte des 2. Semesters.

  1. Ziffer 4
    Semester (4 Wochenstunden Seminar, 8 Wochenstunden Übung):
    Unterrichtsplanung:

Lehrplan, Jahresplanung (Beispiele von Lehrstoffverteilungsplänen). Fachbezogene Probleme des Schulalltags.

Fachbezogene Aspekte der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung:

Wahl der Form, Bestimmung des qualitativen und quantitativen

Schwierigkeitsgrades, Durchführung, Auswertung.

Unterrichtsauswertung:

Analyse und Auswertung der Schulpraktikumsberichte des 3. Semesters.

Persönliche Weiterbildung:

Literatur, Institutionen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit für die Bewältigung von Unterrichtssituationen im jeweiligen Unterrichtsgegenstand an land- und forstwirtschaftlichen Schulen.

Um Vorkenntnisse rechtzeitig zu berücksichtigen und Doppelgleisigkeiten zu vermeiden, ist die Absprache über die Abfolge von Lehrinhalten mit den Lehrern bzw. Lehrbeauftragten der Pflichtgegenstände „Unterrichtswissenschaft'' und „Beratungslehre und Erwachsenenbildung'' wichtig.

Die Erprobung und Analyse von Unterrichtsausschnitten und ganzen Unterrichtseinheiten trägt wesentlich zur Befähigung zum eigenständigen Planen des Unterrichtes und zur eigenen Beurteilung des Lehrverhaltens bei.

Sorgfältig ausgewählte Lehrbesuche erhöhen den Praxisbezug des Unterrichtes. Gezielte Unterrichtsbeobachtungen, schriftliche Aufzeichnungen und audiovisuelle Mitschnitte erleichtern die Unterrichtsanalyse.

Die Aufteilung des Lehrstoffes auf die Gegenstandsbereiche der land- und forstwirtschaftlichen Schulen erfolgt nach folgendem Schema:

--------------------------------------------------------------------

Gegenstandsbereich                               Wochenstunden

(S = Seminar, Ü = Übg)                              Semester

                                             1      2      3      4

--------------------------------------------------------------------

Landwirtschaft und Gartenbau (nur für

  Absolventen der Höheren Lehranstalt

  für Land- und Hauswirtschaft) ....... S    -      1      -      -

                                        Ü    1      1      -      1

Pflanzenbau und Tierhaltung (nur für

  Absolventen der Höheren Lehranstalten

  für allgemeine Landwirtschaft, für

  alpenländische Landwirtschaft, für

  Landtechnik und für Milchwirtschaft

  und Lebensmitteltechnologie) ........ S    1      2      -      1

                                        Ü    3      3      -      3

Wein-, Obst- und Gartenbau (nur für

  Absolventen der Höheren Lehranstalten

  für Wein- und Obstbau und für

  Gartenbau) .......................... S    1      2      -      1

                                        Ü    3      3      -      3

Forstwirtschaft (nur für Absolventen

  der Höheren Lehranstalt für

  Forstwirtschaft) .................... S    1      2      -      1

                                        Ü    3      3      -      3

Ernährung, Hauswirtschaft,

  Textilverarbeitung (nur für

  Absolventen der Höheren Lehranstalt

  für Land- und Hauswirtschaft) ....... S    3      3      -      3

                                        Ü    3      3      -      3

Technik der Land- und Forstwirtschaft

  (nicht für Absolventen der Höheren

  Lehranstalt für Land- und

  Hauswirtschaft) ..................... S    1      1      -      1

                                        Ü    1      1      -      1

Betriebswirtschaftslehre und

  Rechnungswesen für Absolventen der

  Höheren Lehranstalt für Land- und

  Hauswirtschaft ...................... S    -      -      -      -

                                        Ü    2      2      -      2

  für die übrigen Studierenden ........ S    1      1      -      1

                                        Ü    2      2      -      2

Allgemeinbildender Unterricht ......... S    1      1      -      1

                                        Ü    2      2      -      2

Aus der Bildungs- und Lehraufgabe ergibt sich die Notwendigkeit, daß jeder Studierende im Verlauf des Lehrganges in jedem Gegenstandsbereich, für den er ausgebildet wird, mindestens eine Lehrübung durchführt. Themenstellung und Schwierigkeitsgrad der Themenstellung hängen vom Lehrplan und vom Stand des Unterrichtes in der betreffenden Klasse und von dem im jeweiligen Gegenstandsbereich der Methodik des Fachunterrichtes erreichten Stand ab.

Schlagworte

Bildungsaufgabe, Auswahlkriterium, Weinbau, Obstbau

Gesetzesnummer

10009689

Dokumentnummer

NOR12122608

Alte Dokumentnummer

N7198910707X