Rechtstracker.at

Anl. 1/16

Fassungen
01.09.1989 bis 27.11.2001 — BGBl. Nr. 425/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/1601.09.198927.11.2001 BGBl. Nr. 425/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrplan - land- und forstwirt. berufspädagogische Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 16

Inkrafttretensdatum

01.09.1989BGBl. Nr. 425/1989

Außerkrafttretensdatum

27.11.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Beachte

Anlage 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch zwei, Absatz eins, Ziffer 2,)

Text

11. Spracherziehung

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll sich im Unterricht und in der Beratung verständlich und zweckorientiert ausdrücken können. Er soll die Bedeutung der Entwicklung, Pflege und Weitergabe von sprachlichem Verantwortungsbewußtsein für die Lehr- und Beratungstätigkeit ermessen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Semester (1 Wochenstunde Vorlesung, 1 Wochenstunde Seminar):
    Mündlicher Ausdruck:

Atemtechnik, Stimmführung, Artikulation. Verständlichkeit in

größeren Räumen.

Schriftlicher Ausdruck:

Bedeutung von Sprachlehre und Rechtschreibung. Stil.

  1. Ziffer 2
    Semester (1 Wochenstunde Seminar):
    Mündlicher Ausdruck:

Referat, Diskussion. Sachlicher Vortrag, Überzeugungsrede.

Schriftlicher Ausdruck:

Bericht, Vortragskonzept.

  1. Ziffer 4
    Semester (1 Wochenstunde Seminar):
    Mündlicher Ausdruck:

Unterrichtsvortrag, Schülergespräch, Beratungsgespräch.

Schriftlicher Ausdruck:

Vortragsskriptum. Gebrauch sprachlicher Nachschlagwerke.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Bedeutung für den Unterricht und für die Beratung. Um das inhaltliche Verständnis durch alle Studierenden zu gewährleisten, empfehlen sich vor allem Übungsthemen aus der Pädagogik, Psychologie und Soziologie.

Zweckmäßigerweise wird von den Vorkenntnissen und den in Zusammenarbeit mit den Lehrern des Pflichtgegenstandes „Methodik des Fachunterrichtes'' festgestellten Bedürfnissen der einzelnen Studierenden ausgegangen.

Schlagworte

Bildungsaufgabe, Lehrtätigkeit

Gesetzesnummer

10009689

Dokumentnummer

NOR12122610

Alte Dokumentnummer

N7198910709X