Kurztitel
Lehrplan - land- und forstwirt. berufspädagogische Akademien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 425/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/17Anlage eins /, 17
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Beachte
Anlage 1
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 2)Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch zwei, Absatz eins, Ziffer 2,)
Text
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Studierende soll die Bedeutung der bildenden Kunst für die Entwicklung junger Menschen ermessen. Er soll an der Betrachtung von Kunstwerken Freude empfinden.
Der Studierende soll die Wesenszüge der Stilepochen und charakteristische Werke der bildenden und der angewandten Kunst kennen.
Lehrstoff:
Semester (1 Wochenstunde Seminar):
Theorie der Kunst:
Einteilung, Begriffe.
Kunstgeschichte:
Altertum, Mittelalter, Renaissance.
Semester (1 Wochenstunde Seminar):
Kunstgeschichte:
Vom Barock bis zur Gegenwart.
Der Mensch in der Kunst:
Künstler, Kritiker und Publikum. Methodik der Kunstbetrachtung.
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zur Fähigkeit, Freude an Kunst zu wecken und zu fördern. Als wirksamstes Mittel hiezu erweist sich die Begegnung mit Kunstwerken, sowohl im Original anläßlich von Exkursionen und Lehrausgängen als auch in Form von Reproduktionen als Unterrichtsmittel.