Rechtstracker.at

Anl. 1/18

Fassungen
01.09.1989 bis 27.11.2001 — BGBl. Nr. 425/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/1801.09.198927.11.2001 BGBl. Nr. 425/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrplan - land- und forstwirt. berufspädagogische Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 18

Inkrafttretensdatum

01.09.1989BGBl. Nr. 425/1989

Außerkrafttretensdatum

27.11.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Beachte

Anlage 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch zwei, Absatz eins, Ziffer 2,)

Text

13. Leibeserziehung

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll seine Gesundheit und Leistungsfähigkeit durch sportliche Betätigung fördern. Er soll biomechanisch einwandfreie Haltungs- und Bewegungsformen erarbeiten können.

Der Studierende soll den Aufbau von Unterrichtsstunden in Leibesübungen, die Organisation und Durchführung sportlicher Veranstaltungen in der Schule und in der außerschulischen Jugendarbeit sowie die einschlägigen Vorschriften kennen. Er soll Erste Hilfe leisten können.

Der Studierende soll Freude an der Schönheit der Bewegung und am Bewegungserlebnis empfinden.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Semester (2 Wochenstunden Übung):

Elementarübungen:

Bewegungsgrundformen. Haltungs- und Bewegungsformung.

Bewegungsgestaltung:

Entwicklung der Bewegungsarten mit Handgeräten und ohne Handgeräte.

Gerätturnen:

Einfache Übungen.

  1. Ziffer 2
    Semester (2 Wochenstunden Übung):

Spiele:

Einzel- und Mannschaftsspiele.

Leichtathletik:

Laufen, Springen, Stoßen, Werfen.

Schwimmen:

Schwimmarten; Rettungsschwimmen.

Skilauf:

Grundschule, Fortgeschrittenenstufe.

4 Semester (2 Wochenstunden Übung):

Methodik der Leibesübungen:

Begriffe (Leibeserziehung, Leibesübungen, Turnen, Sport, Gymnastik), Ziele. Methodische Grundsätze (Ordnungsrahmen, Lehrton, Bewegungsformen, Bewegungsaufgabe, Übungsabsicht). Stundenbild (Systeme, Entwicklung von Übungen und Übungsreihen). Jahresplan (Notwendigkeit, Ausarbeitung eines praktischen Beispiels). Auswahl und Pflege von Geräten. Einrichtung von Turnräumen und Turnstätten. Organisation von sportlichen Veranstaltungen. Abnahme des österreichischen Sport- und Turnabzeichens. Sportdidaktische Literatur.

Sportmedizin und Hygiene:

Physiologie der Sportausübung. Körperpflege des Sportlers. Verhütung von Unfällen. Erste Hilfe.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit im Unterricht der Leibesübungen und bei der außerschulischen Jugendarbeit im ländlichen Raum.

Besondere Bedeutung kommt bei allen Übungen der selbständigen Arbeit der Studierenden (Gruppen- und Riegenturnen), vor allem aber ihrer Anleitung zur Sicherung und zum Hilfegeben zu. Nach der Einführung in die Methodik der Leibesübungen bewährt sich vor allem die selbständige Leitung einzelner Stundenteile sowie der Abendgestaltung in Skikursen durch die Studierenden, ergänzt durch theoretische Unterweisungen, Vorübungen und Nachbesprechungen.

Die Teilnahme an Sportveranstaltungen als Wettkämpfer oder Schiedsrichter ist zweckmäßiger Ausgangspunkt für das Erlernen der Organisation solcher Veranstaltungen.

An Schulveranstaltungen empfehlen sich Ganztagswanderungen mit mehrstündiger Gehleistung und eine Exkursion in eine Bundesanstalt für Leibeserziehung.

Schlagworte

Bildungsaufgabe, Haltungsform, Haltungsformung, Einzelspiel, Sportzeichen, Gruppenturnen

Gesetzesnummer

10009689

Dokumentnummer

NOR12122612

Alte Dokumentnummer

N7198910711X