Kurztitel
Lehrplan - land- und forstwirt. berufspädagogische Akademien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 425/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/24Anlage eins /, 24
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Beachte
Anlage 1
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 2)Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch zwei, Absatz eins, Ziffer 2,)
Text
Elektronische Datenverarbeitung
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Studierende soll einfache, von anderen verfaßte und dokumentierte Programme anwenden können. Er soll zur Unterstützung seiner Unterrichts- und Beratungstätigkeit Standardsoftware verwenden und dazu Handbücher der Hardware- und Softwarehersteller benützen können.
Der Studierende soll selbst erstellte, in einer problemorientierten Programmiersprache abgefaßte Programme dokumentieren können und mit einfachen Verfahren der Ergebnissicherung vertraut sein.
Lehrstoff:
Semester (2 Wochenstunden Übung):
Programmieren:
Aufgabenstellungen aus dem fachtheoretischen, fachpraktischen und betriebswirtschaftlichen Unterricht. Dokumentation. Ergebnissicherung (Fehlerquellen, Kontrolle).
Betriebssysteme und Anwendersoftware:
Betriebssystemunterprogramme, Dienstprogramme, Fremdprogramme (Textverarbeitung, Tabellenkalkulation, Graphik, Dateiverwaltung), Benutzerhandbücher.
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit im Unterricht und in der Beratung; dementsprechend werden daher die Übungsaufgaben zu wählen sein.
Der Unterricht baut auf Vorkenntnissen der Studierenden im Programmieren auf. Die Gedächtnisbelastung der Studierenden wird minimiert und die Motivation erhöht, wenn schon auf kurze theoretische Abschnitte Perioden der eigenständigen Arbeit folgen.
Gruppenarbeit ermöglicht die Durchführung kleiner Projekte. Exkursionen und Lehrausgänge erhöhen den Praxisbezug.
Schlagworte
Bildungsaufgabe, Unterrichtstätigkeit, Hardwarehersteller