Kurztitel
Lehrplan - land- und forstwirt. berufspädagogische Akademien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 425/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/25Anlage eins /, 25
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Beachte
Anlage 1
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 2)Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch zwei, Absatz eins, Ziffer 2,)
Text
B. PFLICHTPRAKTIKA
Schul- und Internatspraktikum
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Studierende soll die im Unterricht erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Einstellung auf die Praxis des Unterrichtes und der Erziehung an land- und forstwirtschaftlichen Schulen und Internaten anwenden können.
Inhalt
Semester (mindestens 6 Wochen):
Schulpraktikum:
Hospitation, Unterrichtsplanung, Lehrprobe, Unterrichtserteilung, Führung einer Schülergruppe, Supplierung. Leistungsfeststellung, Leistungsbeurteilung. Lehrerkonferenz, Elternsprechtag. Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen. Schuladministration, Kustodiat.
Internatspraktikum:
Erzieherdienst, Freizeitgestaltung im Internat;
Erzieherdienstbesprechung.
Didaktische Grundsätze:
Der erste Kontakt des Studierenden mit der Berufswirklichkeit bedarf sorgfältiger Vor- und Nachbereitung durch die land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademie. Dies erfordert enge Kontakte mit den Besuchsschulen.
Am Ende des zweiten Abschnittes des Schul- und Internatspraktikums wird von jedem Studierenden die Abfassung eines im Sinne des obenstehenden Abschnittes „Inhalte'' gegliederten Praktikumsberichtes verlangt. Der Auswertung dieses Berichtes in den pädagogischen Unterrichtsgegenständen kommt größere Bedeutung zu.
Schlagworte
Schulpraktikum, Bildungsaufgabe, Vorbereitung