Rechtstracker.at

Anl. 1/25

Fassungen
01.09.1989 bis 27.11.2001 — BGBl. Nr. 425/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/2501.09.198927.11.2001 BGBl. Nr. 425/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrplan - land- und forstwirt. berufspädagogische Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 25

Inkrafttretensdatum

01.09.1989BGBl. Nr. 425/1989

Außerkrafttretensdatum

27.11.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Beachte

Anlage 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch zwei, Absatz eins, Ziffer 2,)

Text

B. PFLICHTPRAKTIKA

  1. Ziffer 20
    Schul- und Internatspraktikum

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll die im Unterricht erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Einstellung auf die Praxis des Unterrichtes und der Erziehung an land- und forstwirtschaftlichen Schulen und Internaten anwenden können.

Inhalt

  1. Ziffer 2
    Semester (2 Wochen) und

  1. Ziffer 3
    Semester (mindestens 6 Wochen):
    Schulpraktikum:
Hospitation, Unterrichtsplanung, Lehrprobe, Unterrichtserteilung, Führung einer Schülergruppe, Supplierung. Leistungsfeststellung, Leistungsbeurteilung. Lehrerkonferenz, Elternsprechtag. Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen. Schuladministration, Kustodiat.
Internatspraktikum:
Erzieherdienst, Freizeitgestaltung im Internat;
Erzieherdienstbesprechung.

Didaktische Grundsätze:

Der erste Kontakt des Studierenden mit der Berufswirklichkeit bedarf sorgfältiger Vor- und Nachbereitung durch die land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademie. Dies erfordert enge Kontakte mit den Besuchsschulen.

Am Ende des zweiten Abschnittes des Schul- und Internatspraktikums wird von jedem Studierenden die Abfassung eines im Sinne des obenstehenden Abschnittes „Inhalte'' gegliederten Praktikumsberichtes verlangt. Der Auswertung dieses Berichtes in den pädagogischen Unterrichtsgegenständen kommt größere Bedeutung zu.

Schlagworte

Schulpraktikum, Bildungsaufgabe, Vorbereitung

Gesetzesnummer

10009689

Dokumentnummer

NOR12122619

Alte Dokumentnummer

N7198910718X