Kurztitel
Lehrplan - land- und forstwirt. berufspädagogische Akademien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 425/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/27Anlage eins /, 27
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Beachte
Anlage 1
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 2)Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch zwei, Absatz eins, Ziffer 2,)
Text
C. FREIGEGENSTÄNDE
Englisch
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Studierende soll in englischer Sprache an Gesprächen über einfache pädagogische Themen teilnehmen, über seine beruflichen Tätigkeiten berichten und einfache einschlägige Vorträge und Texte verstehen können.
Lehrstoff:
Semester (2 Wochenstunden Seminar):
Pädagogik:
Unterrichts- und Erziehungsfragen. Land- und forstwirtschaftliches Schulwesen.
Semester (2 Wochenstunden Seminar):
Beratung:
Land- und forstwirtschaftliche Beratung. Erwachsenenbildung, Jugendarbeit.
Semester (2 Wochenstunden Seminar):
Landwirtschaft und ländlicher Raum:
Bäuerliche Gästebeherbergung, Umweltfragen, Agrarpolitik.
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind die Anwendbarkeit im Beruf, insbesondere bei fachlichen Kontakten mit Ausländern, und der Beitrag zur Weiterbildung in den Humanwissenschaften und in berufsbezogenen Bereichen.
Zur Förderung der Sprechfertigkeit und zur Erweiterung des Fachwortschatzes eignen sich besonders Fachzeitschriften, Prospekte und Broschüren, zur Verbesserung des Hörverstehens der Einsatz von Native Speakers und von Tonträgern.
Wegen der Vorbildwirkung für den späteren Unterricht der Studierenden empfehlen sich die Anwendung kommunikativer Methoden und Kontakte mit dem für Englisch zuständigen Lehrer des Pflichtgegenstandes „Methodik des Fachunterrichtes''.
Schlagworte
Bildungsaufgabe, Unterrichtsfrage