Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lehrplan - land- und forstwirt. berufspädagogische Akademien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 425/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/29Anlage eins /, 29
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Beachte
Anlage 1
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 2)Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch zwei, Absatz eins, Ziffer 2,)
Text
Aktuelle Fachgebiete
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Studierende soll Kenntnisse und Fertigkeiten auf bestimmten, nach Erlassung dieses Lehrplanes für die Berufsausübung im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Lehr-, Förderungs- und Beratungsdienstes aktuell gewordenen Fachgebieten aufweisen.
Lehrstoff und didaktische Grundsätze:
1., 2. und 3. Semester (je 2 Wochenstunden):
Die jeweils konkrete Lehrstoffumschreibung und die didaktischen Grundsätze sind in allen Fällen vor Einführung dieses Freigegenstandes dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport zur Genehmigung und zur Festlegung der Lehrveranstaltungsart vorzulegen.
Schlagworte
Bildungsaufgabe, Lehrdienst, Förderungsdienst
Dokumentnummer
NOR12122623
Alte Dokumentnummer
N7198910722X