Rechtstracker.at

Anl. 1/30

Fassungen
01.09.1989 bis 27.11.2001 — BGBl. Nr. 425/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/3001.09.198927.11.2001 BGBl. Nr. 425/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrplan - land- und forstwirt. berufspädagogische Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 30

Inkrafttretensdatum

01.09.1989BGBl. Nr. 425/1989

Außerkrafttretensdatum

27.11.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Beachte

Anlage 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch zwei, Absatz eins, Ziffer 2,)

Text

D. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

Publizistik

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll den Stellenwert der Kommunikationswissenschaft sowie der allgemeinen und der land- und forstwirtschaftlichen Publizistik sowie die auf diesen Gebieten bedeutsamen österreichischen Printmedien kennen.

Der Studierende soll sich des Objektivitätsproblems in der Publizistik sowie der Möglichkeiten, Grenzen und Gefahren der Massenmedien bewußt sein.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Semester (1 Wochenstunde Seminar):
    Stellung der medienkundlichen Wissenschaften:

Publizistik, Kommunikationswissenschaft. Medienbegriff. Funktionen des land- und forstwirtschaftlichen Nachrichten- und Pressewesens in Österreich. Jugendschrifttum in Österreich. Rezipiertenforschung, Rückkopplung.

Manuskripterstellung:

Berücksichtigung der für die Veröffentlichung vorgesehenen Publikation, der Veröffentlichungsabsicht, der intendierten Form (Bildauswahl, Bildtexte) und der Zielgruppe. Disposition, Gliederung, Satzbau, Wortwahl, äußere Form. Vorlagetermin, Honorar, geistiges Eigentum.

  1. Ziffer 2
    Semester (1 Wochenstunde Seminar):
    Manuskripterstellung:

Anpassung an audiovisuelle Medien (Hörfunk-, Fernsehvortrag).

Verhalten bei der Aufnahme.

Massenmedien:

Funktionen; Möglichkeiten, Grenzen, Gefahren.

Medienrecht:

Bestimmungen für nichtperiodische und periodische Druckwerke, für

Hörfunk- und Fernsehsendungen. Urheberrecht.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Relevanz für spätere Publikationen des Studierenden, insbesondere im land- und forstwirtschaftlichen Bereich. Daher kommt den ländlichen Raum betreffenden Inhalten besonderes Gewicht zu.

Die Verwendung von Originalpublikationen, zB für Quellenstudien und für Untersuchungen der Proportion von Schlagzeile, Bild und Text, erhöht die Anschaulichkeit. Bei der Behandlung der Presseorgane empfiehlt sich die Verwendung des „Handbuchs der Presse''.

Manuskriptentwürfe werden zweckmäßigerweise von den einzelnen Studierenden erstellt und in Gruppenarbeit diskutiert.

Schlagworte

Bildungsaufgabe, Nachrichtenwesen, Hörfunksendung, Hörfunkvortrag

Gesetzesnummer

10009689

Dokumentnummer

NOR12122624

Alte Dokumentnummer

N7198910723X