Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lehrplan - land- und forstwirt. berufspädagogische Akademien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 425/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/33Anlage eins /, 33
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Beachte
Anlage 1
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 2)Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch zwei, Absatz eins, Ziffer 2,)
Text
Chorgesang
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Studierende soll in Chören bei der Gestaltung von Werken mittlerer Schwierigkeit mitwirken können. Er soll Freude am gemeinsamen Musizieren und an der Erarbeitung neuer Chorwerke empfinden.
Lehrstoff:
Semester (1 Wochenstunde Übung):
Chorwerke:
Mehrstimmige Volkslieder.
Aufführungspraxis:
Zusammenwirken von vokalen und instrumentalen Gruppen.
Semester (1 Wochenstunde Übung):
Chorwerke:
Homophone Chorsätze.
Aufführungspraxis:
Einstudieren von Chorsätzen.
Semester (1 Wochenstunde Übung):
Chorwerke:
Polyphone Chorsätze.
Aufführungspraxis:
Chorleitung.
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind der Beitrag zur Freude am vokalen Musizieren und die Vielseitigkeit; daher erscheint die Beteiligung der Studierenden bei der Werkauswahl besonders wichtig.
Zweckmäßigerweise wird von Vorkenntnissen der Studierenden - einschließlich bereits bekannter Lieder - ausgegangen; bei festgestellten Mängeln empfehlen sich Übungen zur Gehör- und Stimmbildung.
Schlagworte
Bildungsaufgabe, Gehörbildung
Dokumentnummer
NOR12122627
Alte Dokumentnummer
N7198910726X