Rechtstracker.at

Anl. 1/33

Fassungen
01.09.1989 bis 27.11.2001 — BGBl. Nr. 425/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/3301.09.198927.11.2001 BGBl. Nr. 425/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrplan - land- und forstwirt. berufspädagogische Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 33

Inkrafttretensdatum

01.09.1989BGBl. Nr. 425/1989

Außerkrafttretensdatum

27.11.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Beachte

Anlage 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch zwei, Absatz eins, Ziffer 2,)

Text

Chorgesang

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll in Chören bei der Gestaltung von Werken mittlerer Schwierigkeit mitwirken können. Er soll Freude am gemeinsamen Musizieren und an der Erarbeitung neuer Chorwerke empfinden.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Semester (1 Wochenstunde Übung):
    Chorwerke:

Mehrstimmige Volkslieder.

Aufführungspraxis:

Zusammenwirken von vokalen und instrumentalen Gruppen.

  1. Ziffer 2
    Semester (1 Wochenstunde Übung):
    Chorwerke:

Homophone Chorsätze.

Aufführungspraxis:

Einstudieren von Chorsätzen.

  1. Ziffer 4
    Semester (1 Wochenstunde Übung):
    Chorwerke:

Polyphone Chorsätze.

Aufführungspraxis:

Chorleitung.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind der Beitrag zur Freude am vokalen Musizieren und die Vielseitigkeit; daher erscheint die Beteiligung der Studierenden bei der Werkauswahl besonders wichtig.

Zweckmäßigerweise wird von Vorkenntnissen der Studierenden - einschließlich bereits bekannter Lieder - ausgegangen; bei festgestellten Mängeln empfehlen sich Übungen zur Gehör- und Stimmbildung.

Schlagworte

Bildungsaufgabe, Gehörbildung

Gesetzesnummer

10009689

Dokumentnummer

NOR12122627

Alte Dokumentnummer

N7198910726X