Rechtstracker.at

Anl. 1/34

Fassungen
01.09.1989 bis 27.11.2001 — BGBl. Nr. 425/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/3401.09.198927.11.2001 BGBl. Nr. 425/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrplan - land- und forstwirt. berufspädagogische Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 34

Inkrafttretensdatum

01.09.1989BGBl. Nr. 425/1989

Außerkrafttretensdatum

27.11.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Beachte

Anlage 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch zwei, Absatz eins, Ziffer 2,)

Text

Berufspädagogische Tatsachenforschung

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll berufspädagogische Tatsachenforschung in Einzel- und Gruppenarbeit planen, durchführen und auswerten können. Er soll an selbständiger wissenschaftlicher Arbeit Freude empfinden.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Semester (2 Wochenstunden Übung):
    Organisation der berufspädagogischen Tatsachenforschung:

Aufgaben, Auftraggeber, Themen, Methoden.

Forschungspraxis:

Auswertung von Statistiken.

  1. Ziffer 2
    Semester (2 Wochenstunden Übung):
    Organisation der berufspädagogischen Tatsachenforschung:

Planung, Formen der Durchführung.

Forschungspraxis:

Feldforschung.

  1. Ziffer 4
    Semester (2 Wochenstunden Übung):
    Organisation der berufspädagogischen Tatsachenforschung:

Auswertung.

Forschungspraxis:

Integration von Literaturarbeit und Feldforschung in Projekten.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind der Beitrag zur Förderung der Freude an selbständiger wissenschaftlicher Arbeit und die Vielseitigkeit.

Zur Ermöglichung von Feldforschungen werden zweckmäßigerweise Kontakte zu Besuchsschulen, Beratungsinstitutionen und Behörden gepflegt.

Schlagworte

Bildungsaufgabe, Einzelarbeit

Gesetzesnummer

10009689

Dokumentnummer

NOR12122628

Alte Dokumentnummer

N7198910727X