Kurztitel
Lehrplan - land- und forstwirt. berufspädagogische Akademien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 425/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/34Anlage eins /, 34
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Beachte
Anlage 1
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 2)Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch zwei, Absatz eins, Ziffer 2,)
Text
Berufspädagogische Tatsachenforschung
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Studierende soll berufspädagogische Tatsachenforschung in Einzel- und Gruppenarbeit planen, durchführen und auswerten können. Er soll an selbständiger wissenschaftlicher Arbeit Freude empfinden.
Lehrstoff:
Semester (2 Wochenstunden Übung):
Organisation der berufspädagogischen Tatsachenforschung:
Aufgaben, Auftraggeber, Themen, Methoden.
Forschungspraxis:
Auswertung von Statistiken.
Semester (2 Wochenstunden Übung):
Organisation der berufspädagogischen Tatsachenforschung:
Planung, Formen der Durchführung.
Forschungspraxis:
Feldforschung.
Semester (2 Wochenstunden Übung):
Organisation der berufspädagogischen Tatsachenforschung:
Auswertung.
Forschungspraxis:
Integration von Literaturarbeit und Feldforschung in Projekten.
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind der Beitrag zur Förderung der Freude an selbständiger wissenschaftlicher Arbeit und die Vielseitigkeit.
Zur Ermöglichung von Feldforschungen werden zweckmäßigerweise Kontakte zu Besuchsschulen, Beratungsinstitutionen und Behörden gepflegt.
Schlagworte
Bildungsaufgabe, Einzelarbeit