Kurztitel
Lehrplan - land- und forstwirt. berufspädagogische Akademien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 425/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Beachte
Anlage 2
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 1)Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch zwei, Absatz eins, Ziffer eins,)
Text
II. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZErömisch zwei. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Die Integration von Theorie und Praxis sowie von Unterrichten und Erziehen im beruflichen Handeln des Absolventen erfordert die ständige wechselseitige Durchdringung dieser Komponenten im Lehrgang.
Der Ertrag des Lehrganges wird umso besser sein, je sorgfältiger die Eingangsvoraussetzungen sowie die Bedürfnisse und Wahlmöglichkeiten der Studierenden berücksichtigt werden. Die im Lehrgang verwendeten Methoden, Unterrichtsmittel, Exkursionen und Schulbesuche bedürfen wegen ihrer Vorbildwirkung besonders sorgfältiger Auswahl.
Die Förderung der Studierenden bei ihrem vertieften Selbststudium und die Berücksichtigung dabei erzielter Ergebnisse sind sowohl wegen des begrenzten Stundenausmaßes des Lehrganges als auch für die Befähigung und Bereitschaft zur späteren Fortbildung wichtig.
Fächerübergreifende Bildungsangebote sowie die Durchdringung von Theorie und Praxis lassen sich besser erreichen, wenn zwischen den am Lehrgang Beteiligten Gespräche stattfinden. Das von den Lehrern und Lehrbeauftragten praktizierte partnerschaftliche Verhalten hat Vorbildfunktion für das Verhalten der Studierenden in der Schule.
Den Studierenden können Aufträge zu externer Arbeit (zB Literaturstudium, Projektarbeit, Beobachtungen, Erhebungen) in dem zur Erreichung der Bildungs- und Lehraufgabe eines Pflichtgegenstandes unbedingt erforderlichen Ausmaß erteilt werden.
Zur Konzentration des Unterrichtes können einzelne einander ergänzende Unterrichtsgegenstände in Form eines zusammenfassenden, fächerübergreifenden Unterrichtes dargeboten werden.
Verschiedene Themenbereiche eines Unterrichtsgegenstandes können durch mehrere Lehrer bzw. Lehrbeauftragte entsprechend Vorbildung und Fachwissen unterrichtet werden, ohne daß mehrere Lehrer gleichzeitig unterrichten.
Das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß kann ganz oder teilweise in Form eines Blockunterrichtes erfüllt werden, wobei eine Wochenstunde 19 Unterrichtsstunden entspricht.