Rechtstracker.at

Anl. 2/07

Fassungen
01.09.1989 bis 27.11.2001 — BGBl. Nr. 425/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2/0701.09.198927.11.2001 BGBl. Nr. 425/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrplan - land- und forstwirt. berufspädagogische Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 /, 7

Inkrafttretensdatum

01.09.1989BGBl. Nr. 425/1989

Außerkrafttretensdatum

27.11.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Beachte

Anlage 2

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch zwei, Absatz eins, Ziffer eins,)

Text

römisch fünf. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

LEHRSTOFF, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

  1. Ziffer 2
    Erziehungs- und Unterrichtswissenschaft

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll sich der an Lehrer gestellten Forderungen bewußt sein und seine persönlichen Stärken und Schwächen kennen. Er soll zur Verbesserung seiner Fähigkeiten bereit sein und hiefür geeignete Methoden kennen.

Der Studierende soll die Ziele, Einflußfaktoren und Methoden der Erziehung von Schülern, insbesondere von Schülern land- und forstwirtschaftlicher Schulen, kennen. Er soll häufig auftretende Probleme der Erziehungspraxis kennen und Schüler in typischen Problemsituationen beraten können. Er soll mit Erziehungsberechtigten zusammenarbeiten können.

Der Studierende soll die Methoden der Planung, Durchführung und Auswertung des Unterrichtes, insbesondere an land- und forstwirtschaftlichen Schulen, beherrschen und die fachübergreifenden Aspekte der Unterrichtstätigkeit kennen.

Der Studierende soll die Probleme der Unterrichtspraxis kennen und aus Lösungsmöglichkeiten sachgerecht auswählen können. Er soll Schüler in Problemsituationen beraten und zur Zusammenarbeit in Erziehungsfragen befähigt sein.

Lehrstoff (2 Wochenstunden Vorlesung, 3 Wochenstunden Seminar):

Erziehungsziele:

Erziehungsaufträge; in Rechtsvorschriften enthaltene pädagogische

Umsetzung.

Erziehungsfaktoren:

Entwicklungssituationen des Jugendlichen, Motivation.

Außerschulische Erziehungseinflüsse.

Erziehungsmethoden:

Führungsstile, Autorität, Lenkungsverhalten, Ordnung, Disziplin und Gehorsam. Schülermitbestimmung. Maßnahmen zur Schaffung eines förderlichen Schulklimas. Betreuungsformen. Erziehungsmittel; Technik des Erziehungsgesprächs. Erziehungsschwierigkeiten. Erzieherische Aspekte der Unterrichtsprinzipien, der Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen. Entwickeln eines eigenständigen Repertoires von Handlungsmöglichkeiten. Konflikte (Arten, Bewältigung).

Einzelfallhilfe und Beratung:

Fertigkeiten und Einstellungen des Beraters. Schüler- und Elternberatung. Unterstützende Einrichtungen (Bildungsberatung, schulärztlicher und schulpsychologischer Dienst).

Fachübergreifende Fähigkeiten:

Kooperation, Kritikannahme und Selbstkritik, Menschenführung,

Organisation. Fortbildung.

Stellenwert des Unterrichtes:

Unterrichtswissenschaftliche Erklärungsansätze; Allgemeinbildung; Berufsbildung; gesellschaftliche Bedingungen und Ziele.

Unterrichtsplanung:

Lehrplan und Curriculum, Lehrstoffverteilung, Unterrichtsvorbereitung, Modelle der Unterrichtsplanung. Der Lehrplan als Planungsgrundlage und Planungshilfe (Struktur, Komponenten, Inhalte). Interpretieren, Strukturieren, Gewichten, Auswählen. Querverbindungen, Unterrichtsprinzipien. Sachanalyse (Modelle, Beispiele). Lernvoraussetzungsanalyse. Unterrichtsmethoden (Sozialformen; fächerübergreifender Unterricht, projektorientierter Unterricht, Projektunterricht). Unterrichtsmittel. Unterrichtsmodelle (lernzielorientierter, problemorientierter, schülerzentrierter, projektorientierter, fachübergreifender Unterricht, Blockunterricht; Rechtfertigung, Durchführung, pädagogische Probleme). Schulveranstaltungen, schulbezogene Veranstaltungen und Pflichtpraktika. Sicherung des Lernertrages.

Unterrichtsevaluation:

Unterrichtsbeobachtung, Unterrichtsanalyse.

Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung:

Pädagogische und rechtliche Aspekte; Reformansätze. Validität und Objektivität; Auswahl der Formen und Verteilung der Leistungsbeurteilung über den Beurteilungszeitraum. Folgen für das weitere Lehren und Lernen. Beurteilung über eine Schulstufe. Reifeprüfungen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind:

  • Strichaufzählung
    der Beitrag zur Förderung der Bereitschaft des Studierenden, an sich zu arbeiten;
  • Strichaufzählung
    der Beitrag zur unmittelbaren Verbesserung des Lehrerverhaltens;
  • Strichaufzählung
    der Beitrag zur Bewältigung von konkreten Unterrichtssituationen und Erziehungsaufgaben, insbesondere an land- und forstwirtschaftlichen Schulen;
  • Strichaufzählung
    die Aktualität.

Die Bildungs- und Lehraufgabe wird umso besser erreicht werden können, je konkreter die Lehrinhalte sind; daher empfiehlt sich das Ausgehen von Fallbeispielen, auch aus Erfahrungen der Studierenden, und die Anleitung der Studierenden zu Beobachtung und Bewertung einschließlich Selbstbeobachtung und Selbstbewertung.

Das Anbieten, Erproben und Reflektieren verschiedener Modelle der Unterrichtsplanung trägt zur Entwicklung eigenständigen Planungsverhaltens bei.

In den Themenbereichen „Unterrichtsdurchführung'' und „Unterrichtsauswertung'' sind Videoaufzeichnungen besonders ertragreich.

Schlagworte

Bildungsaufgabe, Erziehungswissenschaft, Schülerberatung

Gesetzesnummer

10009689

Dokumentnummer

NOR12122636

Alte Dokumentnummer

N7198910735X